Kommission Wettbewerbsrecht 4.0: MITTELSTANDSVERBUND fordert Level Playing Field

Mit dem noch immer rasant voranschreitenden Digitalisierungsprozess, insbesondere dem raschen Wandel hin zu elektronisch gestützten (Daten-)Prozessen entlang sämtlicher Stufen der Wertschöpfungskette, stehen gerade kleine und mittlere Unternehmen vor gewaltigen Herausforderungen. Hierfür muss ein modernes Wettbewerbsrecht Spielräume bieten, appelliert DER MITTELSTANDSVERBUND und hat im Rahmen einer Verbändebeteiligung zur Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 Stellung genommen.

Berlin, 12.11.2018 – CDU/CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode zum Ziel gesetzt, das Wettbewerbsrecht zu modernisieren. Zu diesem Zweck hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die sog. „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt.

Die Kommission beschäftigt sich mit den Frage, ob im digitalen Zeitalter der geltende Rechtsrahmen modifiziert werden sollte, um funktionsfähige Märkte und möglichst optimale Bedingungen für Innovation zu gewährleisten. Zudem soll die Kommission prüfen, inwiefern die Instrumente des Wettbewerbsrechts und dabei insbesondere der Missbrauchsaufsicht angepasst werden müssen, um Monopolisierungstendenzen entgegen zu wirken.

In ihrer Arbeit wird sich die Kommission insbesondere mit den Themenfeldern der Plattformökonomie, dem wettbewerblichen Umgang mit Daten und mit der Funktionsweise digitaler Ökosysteme beschäftigen. Außerdem ist Inhalt der Kommissionsarbeit, inwiefern es Anpassungen des Wettbewerbsrechts und der Regeln zu seiner Durchsetzung bedarf. Die Kommission soll insbesondere konkrete Handlungsempfehlungen zur Modernisierung des europäischen Wettbewerbsrechts erarbeiten.

Im Zuge einer Verbändebeteiligung der Kommission Wettbewerbsrecht 4.0 hat nun auch DER MITTELSTANDSVERBUND ausführlich Stellung genommen.

Die Digitalisierung führt zu einer Weiterentwicklung der Aufgaben- beziehungsweise Tätigkeitsfelder von Verbundgruppen, denn: Heute sind Verbundgruppen nicht mehr nur Einkaufs- und Marketingkooperationen, sondern Infrastrukturgeber, Anbieter und Vermittler von digitalen Services, Qualifizierer, Innovator/Entwickler und Daten-Netzwerkbetreiber.

Die traditionell inhabergeführten sowie lokal und stationär tätigen Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen stehen hierbei im Wettbewerb mit global agierenden Internetanbietern und Filialnetzen mit hohem finanziellen Investitionskapital. Neue Technologien, die eine schnellere Reaktion auf Veränderungen der Nachfrage ermöglichen, müssen auch von mittelständischen Unternehmen in Genossenschaften genutzt werden können. Hierfür muss ein modernes Wettbewerbsrecht Spielräume bieten.

Einheitliche Preisgestaltung: Kartellrecht benachteiligt Verbundgruppen

Die für die meisten Unternehmen beste Chance, im Wettbewerb zu bestehen, ist die überbetriebliche Zusammenarbeit in gewerblichen Genossenschaften und anderen förderwirtschaftlichen Verbundgruppen. Im Vergleich zu Filialsystemen und Internetanbietern sind Verbundgruppen und ihre Anschlusshäuser allerdings dadurch im Wettbewerb benachteiligt, dass sie die datengestützten Möglichkeiten der Digitalisierung nicht beziehungsweise nur in sehr begrenztem Umfang nutzen dürfen. Dies betrifft allen voran gemeinsame Marketingstrategien, bei denen Verbundgruppen nicht mit verbindlichen, einheitlichen Preisen am Markt auftreten können.

Hierbei lässt sich das Ziel, dass alle Anschlusshäuser einer Verbundgruppe ein bestimmtes Produkt den Endkunden zu demselben Preis anbieten, organisatorisch nur dadurch erreichen, dass dieser Preis zwischen der Verbundgruppe und allen dort organisierten Anschlusshäusern rechtlich verbindlich vereinbart wird. Dem steht jedoch de lege lala das Kartellrecht entgegen, denn: Die verbindliche Vereinbarung eines (Mindest-) Weiterverkaufspreises im Vertikalverhältnis wird seit Jahrzehnten von den Unionsgerichten als Wettbewerbsbeschränkung angesehen. Die rechtlich verbindliche Vereinbarung von (Mindest- ) Weiterverkaufspreisen ist in Verbundgruppe mit ganz erheblichen Risiken verbunden, was nicht zuletzt die Entscheidungen des Bundeskartellamts in dem Verfahren gegen Hersteller und Lebensmitteleinzelhändler wegen vertikaler Preisbindungen belegen, bei dem insgesamt jeweils Bußgelder im zweistelligen Millionenbereich verhängt wurden.  

No data – no retail: KMU verlieren Marktanteile

Ein ähnlich bedenkliches Bild zeigt sich bei der Nutzung von Big Data und Algorithmen in Kooperationen – insbesondere im Bereich der Kundenansprache und des Marketings, bei Produktinformation sowie der flexiblen Gestaltung von Preisen. Hierbei verlieren KMU „systembedingt“ mit fortschreitender Digitalisierung erhebliche Marktanteile. Dies gefährdet bereits gegenwärtig und auch auf mittlere Sicht in weiten Bereichen die Existenz- und Wettbewerbsfähigkeit lokaler Geschäftsinhaber.

Es ist daher dringend notwendig, dass das Kartellrecht die Schlüsselrolle der Verbundgruppen für mittelständische Unternehmen deutlich stärker berücksichtigt. Verbundgruppen müssen den mittelständischen Unternehmen einen Nachteilsausgleich verschaffen, durch den sie im Wettbewerb erfolgreich bestehen können. Sie stärken die wirtschaftliche Vielfalt und ermöglichen dadurch nicht weniger, sondern gerade mehr Wettbewerb – zum Nutzen der Verbraucher. Dazu wird ein verlässlicher und transparenter Wettbewerbsrahmen gebraucht.

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