Lobbyregister: Eintragung kann auch für Kooperationen verpflichtend werden

Seit Anfang 2022 gibt es erstmalig in Deutschland ein zentrales Lobbyregister. Damit sind alle Organisationen und Personen, die aktiv Interessenvertretung gegenüber Bundestag und Bundesregierung betreiben, eintragungspflichtig – so auch DER MITTELSTANDSVERBUND. Unter Umständen kann diese Verpflichtung aber auch für Kooperationen im Mittelstand gelten.

Berlin, 11.04.2022 – Nachdem ein vergleichbares Register für Interessenvertreter*innen auf europäischer Ebene bereits seit längerem existiert, ist nun nach mehrjähriger Diskussion auch Deutschland nachgezogen. Mit dem Inkrafttreten des sogenannten Lobbyregistergesetzes zu Beginn des Jahres 2022 waren Interessenvertreter*innen, die gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung Lobbyarbeit betreiben, grundsätzlich bis spätestens zum 28. Februar 2022 zur Eintragung in das Lobbyregister verpflichtet. Dieses Register wird von einer hierfür eingerichteten registerführenden Stelle beim Deutschen Bundestag geführt. Als Interessenvertreter*innen im Sinne des Gesetzes gelten dabei nicht in erster Linie Einzelpersonen, sondern vor allem die Organisationen, die politische Interessenvertretung betreiben. Dazu zählen etwa Verbände, Unternehmen und NGOs.

Deutscher Bundestag, BerlinDie Pflicht zur Eintragungtrifft damit insbesondere den MITTELSTANDSVERBUND als Interessenvertretung des kooperierenden Mittelstands in Berlin und Brüssel. Diese Eintragung ist fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. In jeglicher Korrespondenz mit der Bundesregierung und dem Bundestag verweist DER MITTELSTANDSVERBUND seitdem auf seine Eintragung im Lobbyregister bzw. die entsprechende Registernummer. Dies ist entscheidend, weil nach Einführung des Lobbyregisters lediglich registrierte Interessenvertreter*innen aktiv mit dem Ziel einer politischen Einflussnahme auf Mitglieder der Bundesregierung – bzw. Vertreter*innen der Bundesministerien ab der Unterabteilungsleiter*innen-Ebene – sowie Mitglieder des Bundestages einwirken dürfen.

Vor diesem Hintergrund kann die Eintragungspflicht auch mittelständische Unternehmen – und somit Mitglieder des MITTELSTANDSVERBUNDES – treffen. Dies gilt dann, wenn außerhalb der verbandlichen Strukturen und Gremien eigene Interessenvertretung gegenüber Bundesregierung und Bundestag erfolgt. Einige Verbundgruppen haben dies bereits erkannt und sind entsprechend tätig geworden. Da nicht nur Unternehmen mit einer eigenen Public Affairs-Abteilung betroffen sind, möchten wir im Rahmen der anliegenden Information kurz skizzieren, unter welchen Voraussetzungen die Eintragungspflicht für Unternehmen besteht und welche weiteren Folgen damit verbunden sind. Darüber hinaus existiert ein sehr umfangreiches Handbuch der registerführenden Stelle beim Deutschen Bundestag, das detaillierte Hinweise zur korrekten Eintragung enthält. Besonderes Augenmerk ist dabei u.a. auf die Angabe finanzieller Aufwendungen für die politische Interessenvertretung im Sinne des Gesetzes sowie zu Beschäftigten in diesem Bereich zu richten.

DER MITTELSTANDSVERBUND steht allen Mitgliedern des MITTELSTANDSVERBUNDES gerne weiterhin mit Rat und Tat rund um eine mögliche Registrierungspflicht zur Seite. Bei Interesse und Beratungsbedarf ist ein bilateraler Austausch zu den Anforderungen an eine korrekte Eintragung jederzeit möglich

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Ansprechpartner

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Marius Müller-BögeDER MITTELSTANDSVERBUND
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