MITTELSTANDSVERBUND begrüßt Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen

Seit geraumer Zeit setzt sich DER MITTELSTANDSVERBUND gegen die rechtsmissbräuchliche Nutzung des Instruments der Abmahnung ein. Nun wurde endlich ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgelegt. Die in dem Gesetzesentwurf gefundenen Lösungsansätze sind nach Auffassung des MITTELSTANDSVERBUNDES positiv zu bewerten – Änderungsbedarf besteht allenfalls im Detail.

Berlin, 12.10.2018 – Das in Deutschland etablierte System der außergerichtlichen Streitbeilegung ist grundsätzlich ein Erfolgsmodel. Dabei nimmt die lauterkeits- beziehungsweise wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine zentrale Funktion innerhalb dieses Systems ein. Durch die primär privatwirtschaftlich organisierte Streikbeilegung können Auseinandersetzungen in der Regel zügig, unbürokratisch und für die beteiligten Parteien kostengünstig gelöst werden.

MITTELSTANDSVERBUND begrüßt Gesetzesentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen Die mit dem Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verbundenen Vorteile treten allerdings dort in den Hintergrund, wo unseriöse „Abmahnvereine“ sowie auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte zusammen mit angeblichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als lukrative Einnahmequelle für sich identifiziert haben. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere solche des Online-Bereiches, leiden zunehmend unter diesem Abmahnmissbrauch. Die Vorteile des grundsätzlich als richtig und positiv zu bewertenden Rechtsinstituts der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verkehren sich darüber in ihr Gegenteil.

Stärkung des fairen Wettbewerbs: Reform dringend überfällig

Der Gesetzgeber ist sich dieser Schieflage seit Jahren bewusst. Allein die bis dato initiierten Reformbemühungen, zuletzt durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 9. Oktober 2013 (BGB l. I S. 3714), konnten zu einer Verringerung des finanziellen Anreizes für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und damit zu einer Reduzierung der missbräuchlichen Abmahnungen nicht beitragen. Eine Reform ist deshalb weiterhin dringend überfällig.

MITTELSTANDSVERBUND begrüßt Gesetzesentwurf

„Private Rechtsdurchsetzung stärken – Abmahnmissbrauch bekämpfen!“, unter dieser Überschrift setzt sich DER MITTELSTANDSVERBUND – zuletzt zusammen mit einem breiten Bündnis aus Mittelstand, Handel und Internetwirtschaft – bereits seit geraumer Zeit dafür ein, dringend erforderliche Anpassungen im Recht der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vorzunehmen.

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Spitzenverband ganz außerordentlich den im September 2018 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (Referentenentwurf). Die Zielsetzung, mit der Gesetzesinitiative den Abmahnmissbrauch einzudämmen und damit die Abmahnung sowie das privatrechtliche Durchsetzungssystem zu stärken, ist richtig und notwendig. Besonders positiv zu bewerten ist dabei der Ansatz, nicht nur punktuell rechtsmissbräuchliche Abmahnungen wegen Verstöße gegen die im Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung zu thematisieren, sondern eine ganzheitliche Lösung für das inzwischen immer mehr raumgreifende Problem des Abmahnmissbrauchs zu adressieren.

  Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen u.a. vor:

  • höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen,
  • die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnende,
  • mehr Transparenz sowie
  • vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen.

Die in dem Gesetzesentwurf gefundenen Lösungsansätze sind nach Auffassung des MITTELSTANDSVERBUNDES durchweg positiv zu bewerten. Änderungsbedarf besteht allenfalls im Detail, insbesondere im Hinblick auf die im Gesetzesentwurf zahlreich verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe.

Besonders positiv und zu begrüßen ist dabei eine neue Beweisregelung, wonach künftig der Abmahnende beweisen muss, warum er nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Dies wird aller Voraussicht nach vielen unseriösen Abmahnungsvereinen den Wind aus den Segeln nehmen.

Darüber hinaus wird mit der neuen Regelung in § 14 Abs. 2 UWG-E der nach bisheriger Rechtslage anwendbare Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“, im Lauterkeitsrecht weitgehend abgeschafft. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Er wird lediglich für den Fall erhalten, dass der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Denn der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ wird gerade bei missbräuchlichen Serienabmahnungen sehr häufig zum Nachteil des abgemahnten Unternehmens benutzt. Begehungsort ist dabei in allen Fällen, in denen im Internet Rechtsverstöße begangen und abgemahnt werden, nicht der Standort des Servers, sondern jeder Ort, an dem die Informationen z.B. der Homepage dritten Personen, bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht werden.

Und: Waren bislang nur Verbraucherverbände als qualifizierte Einrichtungen in eine Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen, soll nun eine derartige Liste künftig auch für Wirtschaftsverbände, wie etwa den IDO, eingeführt werden. Abmahnberechtigt sollen dann nur noch solche Verbände sein, „die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände … eingetragen sind, soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.“

Kritisch bewertet DER MITTELSTANDSVERBUND jedoch den Passus in § 13 Abs. 4 UWG-E. Dieser sieht zur Reduzierung des finanziellen Anreizes für Abmahnungen keine Deckelung des Aufwendungsersatzanspruchs in einfach gelagerten Fällen vor, sondern regelt, dass die erste Abmahnung von Mitbewerbern und Wettbewerbsvereinen in solchen Fällen kostenfrei erfolgen soll, in denen die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern und Mitbewerbern in nur unerheblichen Maße beeinträchtigt ist.

Die Regelung dürfte angesichts der Tatsache, dass Verstöße gegen Verbraucherinformationspflichten bereits per Gesetz nach § 5a Abs. 4 UWG immer und ohne Wertungsmöglichkeit als wesentlich einzustufen sind, kein oder – wenn überhaupt – nur wenige Anwendungsfälle nach sich ziehen.

Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die Regelung gänzlich zu überdenken, und Mitbewerbern ganz grundsätzlich die Abmahnung aus §§ 3a und 5a UWG wegen des Verstoßes gegen die Informationspflichten zu verwehren. Dies hat der MITTELSTANDSVERBUND gemeinsam mit 9 weiteren Wirtschaftsverbänden bereits im letzten Jahr im Rahmen eines umfangreichen Positionspapiers („Private Rechtsdurchsetzung stärken – Abmahnmissbrauch bekämpfen“) so ausgeführt.

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