Monopolkommission fordert rechtliche Anpassungen bei Preisalgorithmen – DER MITTELSTANDSVERBUND warnt vor pauschalen Verdächtigungen beim Thema Digitalisierung

Die Digitalisierung schreitet in vielen Bereichen der Wirtschaft unaufhaltsam voran. Preise werden zunehmend auf Grundlage von Algorithmen gesetzt. Die Monopolkommission empfiehlt daher in ihrem Hauptgutachten 2018, die gesetzlichen Rahmenbedingungen an den digitalen Wandel anzupassen.

Berlin, 04.07.2018 – Die Digitalisierung schreitet in vielen Bereichen der Wirtschaft unaufhaltsam voran. Preise werden zunehmend auf Grundlage von Algorithmen gesetzt. Streaming-Dienste und Video-Portale wie Netflix und Youtube schieben sich in der Zuschauergunst nach vorne und ersetzen mehr und mehr das klassische Fernsehen. Den daraus resultierenden Strukturwandel gilt es nach Auffassung der Monopolkommission zum Wohle der Verbraucher zu gestalten, mit fairen Regeln für die hergebrachten und die neuen Anbieter. Sie empfiehlt daher in ihrem Hauptgutachten 2018, die gesetzlichen Rahmenbedingungen an den digitalen Wandel anzupassen. Ihr Gutachten hat sie kürzlich dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, übergeben.

Monopolkommission fordert rechtliche Anpassungen bei Preisalgorithmen – DER MITTELSTANDSVERBUND warnt vor pauschalen Verdächtigungen beim Thema Digitalisierung.Im Einzelnen schlägt das Expertengremium unter anderem vor, Märkte mit algorithmenbasierter Preisbildung systematisch auf Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu untersuchen. Um dies zu ermöglichen, sollte das Instrument der kartellbehördlichen Sektoruntersuchung verstärkt eingesetzt werden, das es erlaubt, wettbewerbliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen.

Die Begründung der Monopolkommission:

Trotz der zahlreichen Vorteile, die mit der Verwendung von Preisalgorithmen einhergehen, werden zunehmend auch potenzielle Nachteile diskutiert. Wettbewerbshindernde Effekte durch den Einsatz von Preisalgorithmen werden insbesondere im Zusammenhang mit Kollusion für möglich gehalten. Unter Kollusion wird typischerweise ein Marktergebnis verstanden, bei dem Unternehmen durch eine Form von Koordinierung höhere Gewinne als im Wettbewerb erzielen, indem sie etwa Preise oder Mengen koordinieren. Kollusives Verhalten geht daher zulasten der Nachfrager und ist aus gesamtgesellschaftlicher Sicht unerwünscht.

Der Einfluss, den Preisalgorithmen auf Kollusion haben, hängt maßgeblich von den strukturellen Eigenschaften des jeweiligen Marktes sowie weiteren angebots- und nachfrageseitigen Faktoren ab. Je nachdem, wie diese Faktoren ausgestaltet sind, können Preisalgorithmen als weiteres Element Kollusion begünstigen. Verlässliche Aussagen dazu, ob es zukünftig öfter zu Kollusion kommen wird, lassen sich aus heutiger Sicht jedoch nicht treffen. Letztendlich wird Kollusion auch weiterhin vorrangig auf Märkten zu erwarten sein, die entsprechende Voraussetzungen dafür bieten. Hierzu zählen unter anderem hohe Markteintrittshürden, eine eher geringe Anzahl an Unternehmen und eine hohe Markttransparenz.

In datenintensiven Wirtschaftsbereichen wie der Internetwirtschaft können Preisalgorithmen Kollusion erleichtern, indem kollusives Verhalten automatisiert und damit technisch beschleunigt wird. Beispielsweise können sie Kollusion stabilisieren, indem Informationen über die Preise der Wettbewerber gesammelt und Abweichungen vom kollusiven Marktergebnis schneller sanktioniert werden. Der Einsatz von Preisalgorithmen kann zudem explizite wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen beziehungsweise Verhaltensabstimmungen entbehrlich machen. Bei selbstlernenden Algorithmen ist schließlich die maßgebliche unternehmerische Entscheidung auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Preisalgorithmus vorverlagert und wird nicht erst im Rahmen der Preissetzung getroffen.

DER MITTELSTANDSVERBUND warnt:

Die Digitalisierung führt auch zu einer Weiterentwicklung der Aufgaben- beziehungsweise Tätigkeitsfelder von Verbundgruppen. Heute sind Verbundgruppen nicht mehr nur Einkaufs- und Marketingkooperationen, sondern Infrastrukturgeber, Anbieter und Vermittler von digitalen Services, Qualifizierer, Innovator/Entwickler und Daten-Netzwerkbetreiber. Sie kommen damit der Notwendigkeit nach, Anforderungen des Marktes auch und gerade im Bereich der Digitalisierung zu bündeln und im Rahmen einer Dienstleistung ihren mittelständischen Anschlusshäusern anzubieten, weil diese häufig allein personell und finanziell nicht dazu in der Lage sind.

Dies gilt auch für die Nutzung von Big Data und Algorithmen im Bereich der flexiblen Gestaltung von Preisen. Auch wenn die dynamische und individualisierte Preisgestaltung keinesfalls Neuland ist – Unternehmen differenzieren ihre Produktpreise schon immer abhängig von Veränderungen im Markt räumlich, zeitlich oder individuell – bestehen durch den Einsatz von Big Data gerade im E-Commerce-Sektor neue Möglichkeiten. So können Online-Händler heute ihre Produktpreise besonders einfach und flexibel an das Bestellverhalten der Kunden oder das Preisverhalten der Wettbewerber anpassen. 

Zunächst einmal: Nicht hinter jedem Digitalisierungsprozess steckt eine Gefahr für den Verbraucherschutz. Im Gegenteil: Mit Blick auf den Mehrwert und Nutzenfaktor bei der Bereitstellung von Daten eröffnen sich völlig neue Chancen für den Kunden. Deshalb sind gerade im Bereich der Anwendung des Wettbewerbs- und Kartellrechts Sachlichkeit und Augenmaß angeraten. Nach Auffassung des MITTELSTANDSVERBUNDES besteht keine Notwendigkeit, die Preissetzungsfreiheit des Handels im Interesse eines überbordenden Verbraucherschutzes gesetzlich noch weiter einzuschränken. Die verfassungsrechtlich geschützte Preisgestaltungsfreiheit bildet einen Grundpfeiler der Wirtschaftsordnung und wird bereits durch die heute geltende Rechtsordnung in ausreichendem Maße reglementiert.

Auch die dynamische Preisgestaltung, bei der Preise in kurzer Zeit nach Zielgruppen und äußeren Umständen differenziert werden, lässt sich für den Mittelstand nicht durch einzelne Unternehmen realisieren, sondern muss zwingend kooperativ möglich sein. Auch hierfür muss ein modernes Wettbewerbsrecht Spielräume bieten. Neue Technologien, die eine schnellere Reaktion auf Veränderungen der Nachfrage ermöglichen, müssen auch von mittelständischen Unternehmen genutzt werden können.

Insofern ist die Forderung der Monopolkommission nach einer Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen durchaus richtig – allein die Zielrichtung sollte eine andere sein. Die Digitalisierung erfordert nämlich für den kooperierenden Mittelstand eine liberalisierte Rechtslage, um den Herausforderungen der Digitalisierung im förderwirtschaftlichen Auftrag und zu Gunsten der Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen gerecht zu werden.

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