Nachbesserungen eingefordert - MITTELSTANDSVERBUND nimmt Stellung zum Entwurf der Leitlinien zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht

Zu dem am 26.04.2021 vom Bundeskartellamt (BKartA) veröffentlichten Entwurf der Leitlinien zur Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht hat DER MITTELSTANDSVERBUND nun – gemeinsam mit dem Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) sowie dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV) Stellung genommen.

Berlin, 26.05.2021 - Vor dem Hintergrund vergangener Verfahren des Bundeskartellamts gegen genossenschaftlich organisierte Unternehmen sowie mit Blick auf die offenen Fragen, die der Strukturwandel im Agrarhandelsbereich sowie das Erstarken des Onlinehandels mit sich bringen, sieht der Koalitionsvertrag 2018 vor, dass Leitlinien für die Vereinbarkeit mit dem deutschen Kartellrecht entwickelt werden sollen. In diesen Auftrag der Regierungsparteien ist DER MITTELSTANDSVERBUND bereits seit Beginn an eingebunden und vertritt die Interessen des kooperierenden Mittelstandes und der Verbundgruppen. 

Das Bundeskartellamt in BonnEs ist zu begrüßen, dass das Bundeskartellamt mit dem vorgelegten Entwurf der Leitlinien für die Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Kartellrecht den Versuch unternimmt, genossenschaftlich organisierten Unternehmen die Orientierung zu erleichtern, welche kartellrechtlichen Spielräume für Kooperationen innerhalb und außerhalb des genossenschaftlichen Verbandes bestehen. Allerdings wird die Zielsetzung des Koalitionsvertrages, die Stärkung des Genossenschaftswesens durch die Entwicklung von Leitlinien, mit dem vorliegenden Entwurf insgesamt nicht erfüllt.

Positiv hervorzuheben ist, dass das Amt die Relevanz und Wichtigkeit von Genossenschaften und Verbundgruppen in Deutschland grundsätzlich anerkennt und feststellt, dass Kooperationen innerhalb und außerhalb des genossenschaftlichen Verbandes eine Vielzahl von Effizienzen generieren und damit letztlich den Wettbewerb stärken können, dass es genossenschaftliche Besonderheiten gibt, dass Genossenschaften eine besondere Funktion haben und es Wertungen im Kartellrecht gibt, die eng mit dem genossenschaftlichen Förderauftrag verwandt sind. Herauszustellen ist dabei, dass das Bundeskartellamt seine Ausführungen nicht nur auf Unternehmen beschränkt, die in der Rechtsform der Genossenschaft im Sinne des Genossenschaftsgesetzes organisiert sind, sondern alle überbetrieblichen Organisationsformen für kleine und mittlere Unternehmen mit einem gemeinsamen Förderzweck, mithin sämtliche Verbundgruppen, einschließt. Insofern ist es auch folgerichtig, dass das Bundeskartellamt in dem Entwurf der Leitlinien allgemein von Genossenschaften und genossenschaftlichen Verbundgruppen spricht.

Diese positiven Ansätze werden jedoch entweder durch Folgeaussagen in den Leitlinien so stark relativiert, dass der Aussagegehalt der Leitlinien gering bleibt, in dem z.B. die kartellrechtlichen Grenzen als Drohkulisse angeführt werden, verbunden mit dem mahnenden Hinweis, dass Genossenschaften vom Kartellrecht nicht ausgenommen sind, oder es erfolgt eine Relativierung durch eine Vielzahl an Verweisen auf Einzelfallprüfungen.

Hinzu kommt, dass durch die plakative Darstellung und Erläuterungen von besonderen Ausnahmesachverhalten der (falsche) Eindruck entsteht, dass der besondere Einzelfall in der kartellrechtlichen Betrachtung als Ausnahme zum Regelfall wird und dadurch ein genereller Vorrang des Kartellrechts vor dem Genossenschaftsrecht bestünde.

Die Darstellung in den Leitlinien erscheint insgesamt durch die Vielzahl an Vorbehalten und Relativierungen wenig ausgewogen, obwohl generell weder dem Genossenschaftsgesetz noch dem Kartellrecht ein Vorrang zukommt. Es fehlt eine klare Abgrenzung zulässigen Verhaltens von unzulässigem Verhalten wie sie beispielsweise die EU-Kommission in ihren Leitlinien zur Anwendbarkeit des Kartellverbots auf horizontale und vertikale Vereinbarungen vornimmt. Auch die Leitlinien des Bundeskartellamts zum Preisbindungsverbot im Lebensmitteleinzelhandel geben mehr Rechtssicherheit als der vorliegende Entwurf.

Dies könnte bei den Genossenschaften und Verbundgruppen nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern eher zur Verunsicherung führen, weshalb DER MITTELSTANDSVERBUND verschiedene Nachbesserungen fordert, damit die Leitlinien insgesamt zu einer Stärkung des Genossenschaftswesens führen, wie im Koalitionsvertrag festgelegt.

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