Neuer Bußgeldkatalog für Verstöße im Straßenverkehr: Unnötige Belastung für den Wirtschaftsverkehr und nicht zielführend

Im Rahmen der Ende April in Kraft getretenen Novelle der Straßenverkehrsordnung gelten in vielen Fällen deutlich verschärfte Bußgelder. In einigen Punkten gehen diese über ein sinnvolles Maß hinaus. Für den Wirtschaftsverkehr besteht oftmals kaum eine Möglichkeit, sich regelkonform zu verhalten. Hier verfehlen höhere Bußgelder somit ihre Wirkung.

Berlin, 10.06.2020 – Nach einem längeren Prozess ist zum 28. April 2020 eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Seitdem gilt auch ein in vielen Bereichen angepasster – und im Wesentlichen verschärfter – Bußgeldkatalog für Regelverstöße im Straßenverkehr. An den teilweise drastisch erhöhten Bußgeldern entzündete sich schnell viel öffentliche Kritik, sowohl von Seiten des ADAC als auch von Vertretern der Wirtschaft. DER MITTELSTANDSVERBUND möchte deshalb die Gelegenheit nutzen und noch einmal auf die wesentlichen Aspekte des neuen Bußgeldkatalogs eingehen.

Nach einem längeren Prozess ist zum 28. April 2020 eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Verschärfungen gehören dabei:

  • Geschwindigkeitsübertretungen:  Schon bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 21 km/h mit einem PKW innerorts kann neben einem Bußgeld von 80 Euro und einem Punkt in Flensburg zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden. Außerorts gilt dies bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 26 km/h. Auch die Bußgelder für niedrigere Geschwindigkeitsübertretungen wurden deutlich erhöht.
  • Verstöße im Kontext von Rettungsgassen: Bei Verstößen gegen das Bilden und Freihalten einer Rettungsgasse werden nun 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Wenn der Verstoß darin besteht, dass Fahrer die Rettungsgasse selbst nutzen und etwa den Einsatzfahrzeugen folgen, beträgt das Bußgeld sogar 240 Euro.
  • Verstöße gegen Park- und Halteverbote: Hier gelten je nach Art des Verstoßes unterschiedliche Bußgelder und Sanktionen. So wird für das Halten mit einem Fahrzeug in zweiter Reihe grundsätzlich ein Bußgeld von 55 Euro fällig – bei Vorliegen einer Behinderung sogar 70 Euro. Parken in zweiter Reihe mit einer Behinderung resultiert in einem Bußgeld von 80 Euro. Zusätzlich wird ein Punkt verbucht. Parken mit einem Fahrzeug auf einem Gehweg und in Fußgängerzonen zieht wiederum ein Bußgeld von 55 Euro nach sich.

Aufgrund der Kritik an den hohen Bußgeldern und verschärften Sanktionen hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bereits angekündigt, den neuen Bußgeldkatalog der StVO in einigen Punkten entschärfen zu wollen. Bis zum Herbst 2020 sollen in Abstimmung mit den Bundesländern konkrete Anpassungsvorschläge erarbeitet werden. Dies ist auch aus Sicht der mittelständischen Unternehmen sehr zu begrüßen. DER MITTELSTANDSVERBUND erkennt ohne Frage an, dass grobe Regelverstöße im Straßenverkehr durch substanzielle Bußgelder, Punkte sowie in schweren Fällen auch durch Fahrverbote sanktioniert werden müssen. Der neue Bußgeldkatalog lässt aber in einigen Fällen die richtige Verhältnismäßigkeit vermissen und wird trotz seiner Verschärfungen in vielen Fällen nicht zu regelkonformem Verhalten führen.

Dies gilt insbesondere für den Wirtschaftsverkehr, der von den Verschärfungen ebenfalls stark betroffen ist. Gerade Verstöße gegen Park- und Halteverbote sind von Liefer- sowie Baustellenfahrzeugen oftmals leider nicht zu vermeiden. Die Beengtheit des öffentlichen Straßenraumes lässt es in vielen Fällen nicht zu, regulär ausgewiesene Park- und Halteflächen zu nutzen. Entweder sind diese bereits von anderen Verkehrsteilnehmern belegt oder sie sind schlichtweg nicht hinreichend vorhanden. Dies gilt z.B. für Baustellenfahrzeuge mit schwerem Gerät, wenn keine entsprechenden Be- und Entladezonen vorhanden sind. Wenn in solchen Fällen nun jeweils hohe Bußgelder drohen, obwohl ein ordnungsgemäßes Halten und Parken gar nicht realistisch möglich sind, dann stellt dies eine unzumutbare Belastung für den Wirtschaftsverkehr und damit für die Unternehmen dar. Höhere Bußgelder hätten hier keinerlei Lenkungswirkung in Richtung eines regelkonformen Verhaltens. Stattdessen wären eigentlich die Kommunen in der Pflicht – und damit nicht zuletzt die Politik –, den Anforderungen des Liefer- und Baustellenverkehrs bei der Gestaltung des Straßenraumes besser Rechnung zu tragen. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert das Bundesverkehrsministerium daher dazu auf, bei einer Überarbeitung des Bußgeldkatalogs der StVO mehr Augenmaß walten zu lassen und vor allem die Belange des Wirtschaftsverkehrs explizit zu berücksichtigen.

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