Neuerung im Zahlungsverkehr: Aufschläge für Zahlungen mit Kreditkarte, SEPA-Überweisung oder Lastschrift verboten

Neues Jahr, neue Regeln für Händler – seit dem 13.01.2018 gilt das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie. Zahlten Verbraucher mit Kreditkarte, fiel für sie bislang oft eine Extra-Gebühr an – das ändert sich jetzt.

Berlin, 16.01.2018 – Rechtlicher Hintergrund des neuen Gesetzes ist die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015), die bis zum 13. Januar 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen war. Durch das neue Gesetz wird das bislang geltende Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ersetzt.

Ziel des Gesetzes

Neuerung im Zahlungsverkehr: Aufschläge für Zahlungen mit Kreditkarte, SEPA-Überweisung oder Lastschrift verboten

Das Gesetz soll den Wettbewerb und Innovationen im Zahlungsverkehr fördern, die Sicherheit von Zahlungen verbessern und die Rechte des Verbrauchers bei der Nutzung der gängigen Zahlverfahren stärken. Die Regelung gilt europaweit für Buchungen und Einkäufe – neue Informations- und Haftungsvorschriften sollen einen stärkeren Schutz der Kunden gewährleisten.

Was sich ändert

Schon nach bisheriger Rechtslage gibt es in Deutschland ein (eingeschränktes) sogenanntes „Surcharging-Verbot“, also ein Verbot, für bargeldlose Zahlungen besondere Gebühren zu verlangen. Nach § 312a Abs. 4 BGB müssen Händler ihren Kunden mindestens eine kostenlose Zahlungsart bieten. Andere Bezahlwege können Händler dann mit zusätzlichen Gebühren versehen, solange das vereinbarte Entgelt nicht über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Dieses eingeschränkte Verbot wurde nun ausgeweitet. Seit dem 13.Januar 2018 dürfen Händler für die folgende Zahlungsarten gar keine Gebühren mehr erheben – weder im stationären Handel, noch im Fernabsatzgeschäft:

  • Zahlungen mit der Kreditkarte,
  • Sofortüberweisung,
  • per SEPA-Überweisung oder
  • Lastschrift

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde dazu der folgende Paragraf ergänzt:

§ 270a Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Ausnahmen des Verbotes

Firmenkreditkarten und Karten, die nicht von einer Bank, sondern vom Kreditkarteninstitut direkt ausgegeben werden, umfasst die neue Regelung nicht. Dazu gehören etwa die in Deutschland weniger gängigen Kreditkarten von American Express. Auch beim Bezahldienst Paypal sind weiterhin Extra-Gebühren möglich, obwohl gerade im Online-Handel viele Menschen damit bezahlen. Doch nach "intensiven Beratungen" habe die Koalition beschlossen, das Surcharging-Verbot nicht auf Paypal auszuweiten. Allerdings hat das Unternehmen reagiert und gerade seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geändert. Darin untersagt es den Händlern, "ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der Paypal-Services als Zahlungsmethode" zu erheben.


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