Reform der Handwerksordnung: Bundestag beschließt Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Gewerke ab 2020

Der Bundestag hat am 12. Dezember die Wiedereinführung der Zulassungspflicht für zwölf verschiedene Gewerke beschlossen und damit die weitreichende Aufhebung der Meisterpflicht im Jahr 2004 teilweise rückgängig gemacht. Das hat Auswirkungen auf die Tätigkeit der handwerksnahen gewerblichen Verbundgruppen.

Berlin, 13.12.2019 – Nach einem entsprechenden Beschluss des Bundeskabinetts wurde der Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ am 25. Oktober 2019 erstmalig im Bundestag beraten und anschließend in den Ausschuss für Wirtschaft und Energie verwiesen. Dieser hat sich unter Beteiligung fast aller Fraktionen für den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD ausgesprochen.

Bundestag beschließt Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Gewerke ab 2020Am 12. Dezember folgte der Bundestag der Ausschussempfehlung und beschloss ebenfalls mit breiter Mehrheit die teilweise Wiedereinführung der Meisterpflicht zum kommenden Jahr. Damit wird die weitreichende Öffnung der Handwerksordnung, die im Jahr 2004 in Kraft getreten ist, in wesentlichen Teilen revidiert. Damals war für 53 verschiedene Gewerke die bis dahin geltende Meisterpflicht abgeschafft worden. Hintergrund der damaligen Entscheidung waren vor allem die angespannte wirtschaftliche Lage mit hoher Arbeitslosigkeit sowie die Hoffnung auf eine Belebung des Wettbewerbs.

Bei deutlich veränderten Rahmenbedingungen kam die amtierende Große Koalition rückblickend zu einer kritischen Bewertung der damaligen Öffnung. Nicht zuletzt hatten sich auch die Interessenvertretungen des Handwerks vehement für eine erneute Reform eingesetzt. Erklärtes Ziel der Wiedereinführung der Zulassungspflicht ist die Stärkung der Qualität im Handwerk und in diesem Zuge auch ein verbesserter Verbraucherschutz.

Konkret wird die Zulassungspflicht in den folgenden zwölf Handwerksberufen zum 1. Januar 2020 wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Glasveredler
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Orgel- und Harmoniumbauer

Dabei ist die Wiedereinführung einer Zulassungspflicht zwar nicht grundsätzlich gleichbedeutend mit der Wiedereinführung einer Meisterpflicht. Denn die Zulassungspflicht besagt, dass der selbständige Betrieb eines entsprechenden Handwerks nur dann zulässig ist, wenn der Betriebsinhaber oder ein technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eine erfolgreich bestandene Meisterprüfung bzw. erteilte Ausübungsberechtigung ist gleichwohl in solchen Fällen zwingende Voraussetzung, bei denen es sich um gefahrgeneigte Handwerke handelt, deren unsachgemäße Ausübung eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet, oder um solche Handwerke, die vom Kulturgüterschutz erfasst werden. Genau diese Anforderungen erfüllen die zwölf oben genannten Gewerke, sodass für sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen, die bereits jetzt für andere Gewerke mit Meisterpflicht bestehen – künftig ebenfalls wieder die Meisterpflicht gilt.

Für alle gegenwärtig selbständigen Handwerksunternehmer in den entsprechenden Gewerken, die seit 2004 von der Aufhebung der Meisterpflicht profitiert haben, soll es allerdings einen Bestandsschutz geben. Sie können sich nach dem Beschluss des Gesetzes auch ohne bestandene Meisterprüfung oder Ausübungsberechtigung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Bundesregierung plant eine umfassende Evaluation der Auswirkungen der nun beschlossenen Reform fünf Jahre nach deren Inkrafttreten. In diesem Zuge soll ebenfalls ermittelt werden, ob eine Rückkehr zur Zulassungspflicht auch für weitere, jetzt noch ausgenommene Gewerke sinnvoll erscheint. Die Wiedereinführung der Zulassungspflicht in bestimmten Gewerken ist insbesondere für die handwerksnahen gewerblichen Verbundgruppen von hoher Relevanz, da hier intensive Mitgliedschafts- oder Geschäftsbeziehungen zu selbständigen Handwerksbetrieben bestehen.

Zu begrüßen ist aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES, dass die Bedürfnisse des Handwerks und der handwerksnahen Dienstleistungen endlich wieder mehr politische Aufmerksamkeit erfahren. Die Rückkehr zur Meisterpflicht kann in der Tat einen Beitrag zu mehr Qualität im Handwerk leisten, was sich auch förderlich auf die Ausbildung in den Handwerksbetrieben auswirken würde. Dies ist angesichts des dortigen Fachkräftemangels von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang darf aber nicht vergessen werden, dass die Weiterbildung zum Handwerksmeister für die interessierten Gesellen mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Wenn nun die Meisterpflicht für zwölf Gewerke wiedereingeführt wird, dürfen die Kosten der Meisterprüfung aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES keinesfalls dafür sorgen, dass sich zukünftig weniger motivierte Handwerker für eine berufliche Selbständigkeit entscheiden. In diesem Punkt ist daher mehr politische Unterstützung bei der Weiterbildungsförderung gefragt.

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