SanInsFoG: Temporäre und dauerhafte Anpassungen im Insolvenzrecht seit 1. Januar 2021

Mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurden vom Gesetzgeber vorübergehende (aufgrund der COVID 19 Pandemie) sowie dauerhafte Änderungen im Insolvenzrecht mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen. Der MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die Änderungen grundsätzlich. Die Praxis wird aber zeigen, ob insbesondere das vorinsolvenzliche Sanierungsverfarhen aufgrund von Komplexität und Kosten für die Verbundgruppen bzw. ihre Anschlusshäuser eine Alternative sein kann.

Köln, 20.01.2021: Am 29. Dezember 2020 wurde das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz verkündet, so dass es am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. 

Neben insolvenzrechtlichen Sonderegeln im Rahmen der COVID 19 Pandemie, ist zentraler Gegenstand des Gesetzes die Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens (Unternehmensstabilisierungs- und Unternehmensrestrukturierungsgesetz (StaRUG)).

Kernpunkte der neuen Regelungen sind:

▪ Bereits vor Eintritt der Insolvenzreife können Unternehmen mit der Zustimmung einer drei Viertel Mehrheit der jeweiligen Gläubigergruppe einen Restrukturierungsplan beschließen und diesen gegen den Widerstand der Minderheit der Gläubiger durchsetzen. Der Anteil der  Stimmrechte richtet sich nach der Höhe der Forderung.

▪ Im Rahmen des Restrukturierungsplanes können Forderungen  neu strukturiert werden (z.B. Stundungen, Erlasse). Nicht umfasst sind Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einschließlich Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge.

▪ Die Frist innerhalb derer im Falle der Überschuldung Insolvenzantragstellung zu stellen ist, wird auf 6 Wochen verlängert (§ 15a InsO).

▪ Bei drohende Zahlungsunfähigkeit  gilt in der Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten (§18 InsO), bei Überschuldung (§ 19 InsO) wird für die Fortführungsprognose nunmehr auf 12 Monate bzw. bis zum 31.12.2021 bei pandemiebedingter Überschuldung auf 4 Monate abgestellt.

▪ Zunächst bis zum 31.01.2021 ist die Inssolvenzangtragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 01.11.2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht.

Der MITTELSTANDSVERBUND hat sich politisch in Berlin dafür eingesetzt, dass die vorgenannte Aussetzung über den 31.01.2021 hinaus verlängert wird. Am 19.01.2021 haben Bund und Länder beschlossen, dass die Aussetzung der Antragspflicht bis Ende April 2021 verlängert wird.

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