Unsicherheit bei der Nutzung von Cookies zu Werbezwecken bleibt

Auch nach Veröffentlichung der Urteilsgründe zum Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Mai 2020 (I ZR 7/16) bleiben viele Unsicherheiten für die Betreiber von Webseiten.

Köln, 07.07.2020 - Mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auf Webseiten verwendete Cookies einer Einwilligung bedürfen.

Jetzt zum Webinar der ServiCon am 9. Juli anmelden!Am 29. Mai hatte DER MITTELSTANDSVERBUND bereits über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. Mai 2020 berichtet. Nunmehr liegt die Urteilsbegründung vor. Diese bringt für die Nutzung von Cookies auf Webseiten etwas Klarheit, es bleiben aber viele Unsicherheiten und damit rechtliche Risiken für die Betreiber von Webseiten.  

Erwartungsgemäß klar ist nach dem BGH-Urteil, dass Webseitenbetreiber Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen dürfen. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die das Setzten von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.

15 Abs. 3 TMG, der nach seinem Wortlaut ein Tracking nur dann untersagt, wenn der Nutzer widerspricht, ist „richtlinienenkonform“ so auszulegen, dass dennoch eine Einwilligung zwingend ist. Für diese Einwilligung gelten die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit ist insbesondere eine aktive Erklärung (sog. „opt-in“) des Nutzers erforderlich.

Erfreulicherweise stellt der BGH in den Urteilsgründen erneut klar, dass für Cookies, die „technisch notwendig“ sind, eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis vorliege. Technisch notwendig sind Cookies, bei denen die technische Speicherung oder der Zugriff unverzichtbar sind, um die Nutzung eines vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienstes zu ermöglichen.  Dies können z.B. Cookies sein, die die Sicherheit der Webseite gewährleisten.   

Insbesondere in Bezug auf die konkreten Anforderungen an die Art und Weise, wie der Nutzer der Webseite über die Cookies zu informieren ist, bringt das Urteil leider keine Klarheit. Die Unsicherheit für die Webseitenbetreiber bleibt also.

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