Update: Technische Sicherheitseinrichtung in Kassensystemen wird ab 1. Oktober Pflicht – Keine Fristverlängerung durch Bundesfinanzministerium, aber durch einzelne Bundesländer

Die Unternehmen im Handel müssen sich endgültig auf die Pflicht zum Einsatz technischer Sicherheitseinrichtungen in elektronischen Aufzeichnungssystemen einstellen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mitgeteilt, dass es keine generelle Fristverlängerung über den 30. September 2020 hinaus geben soll. Auch wenn die Pflicht seit langem beschlossen ist, kommt der Verzicht auf eine Fristverlängerung für die Händler in der Coronakrise zur Unzeit.

Berlin, 14.07.2020 – Bereits im Dezember 2016 wurde das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“  beschlossen, doch erst in diesem Jahr entfalten seine Bestimmungen im Handel endgültig Wirkung. Ursprünglich sah dieses Gesetz vor, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme – und damit insbesondere Kassen in Geschäften – bis zum 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden müssen, um nachträgliche Veränderungen an den Aufzeichnungen zu verhindern sowie diese für spätere Prüfungen zu speichern. Somit wäre die Pflicht zum Einsatz einer TSE eigentlich zeitgleich zur Belegausgabepflicht in Kraft getreten, die nun tatsächlich seit dem 1. Januar gilt. Im Rahmen eines Anwendungsschreibens hat das BMF allerdings im November 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf das Fehlen einer TSE bis zum 30. September 2020 erlassen. Hintergrund waren insbesondere die von vielen Unternehmen beklagten Lieferengpässe bei den TSE-Herstellern sowie -Dienstleistern und damit die fehlende Möglichkeit, der Pflicht rechtzeitig nachzukommen. Auch DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich entsprechend positioniert.

Update: Technische Sicherheitseinrichtung in Kassensystemen wird ab 1. Oktober Pflicht – Keine Fristverlängerung durch Bundesfinanzministerium, aber durch einzelne BundesländerZuletzt war aus der Wirtschaft der Wunsch an das BMF herangetragen worden, angesichts der hohen Belastungen gerade der Handelsunternehmen in der Coronakrise diese Frist noch einmal über den 30. September hinaus zu verlängern. Nun hat das BMF allerdings am 30. Juni 2020 in einem Schreiben an die Wirtschaftsverbände mitgeteilt, dass es keine Notwendigkeit einer erneuten Verlängerung  der Nichtbeanstandungsregelung sehe. Damit würde nun endgültig ab dem 1. Oktober 2020  die Pflicht zum Einsatz einer TSE  in elektronischen Aufzeichnungssystemen gelten. Das BMF begründet den Verzicht auf die Fristverlängerung damit, dass nach seinen Informationen aktuell keine Lieferschwierigkeiten bei den TSE-Herstellern bestünden und eine Umsetzung der Vorgaben durch die Händler daher möglich sei.

Unabhängig von der Entscheidung des BMF, keine generelle Fristverlängerung einzuräumen, haben dies einzelne Bundesländer  sehr wohl vor: So wollen gemäß entsprechenden Ankündigungen Baden-WürttembergHessen, Hamburg, Nordrhein-WestfalenBayernNiedersachsen sowie Schleswig-Holstein die Frist – sofern die Unternehmen die TSE bis zum 30. September zumindest bestellt haben und dies nachweisen können – bis zum 31. März 2021 verlängern.

Das Entgegenkommen dieser Länder ist erfreulich. Die Einschätzung des BMF greift hingegen deutlich zu kurz. Zwar mag es nun grundsätzlich leichter möglich sein, die entsprechenden TSE für die eigenen Kassensysteme zu erwerben und diese damit auszustatten. Das BMF blendet dabei allerdings aus, dass sich die Umstände Coronakrise sehr nachteilig  auswirken. Wenn Händler, die bereits bedingt durch behördliche Schließungen und Kaufzurückhaltung hohe Umsatzeinbußen erlitten haben, in dieser Situation zusätzlich den Umstellungsaufwand für die befristete Mehrwertsteuersenkung zu tragen haben und gleichzeitig ihre Kassen vollständig mit TSE ausstatten müssen, dann stellt dies eine enorme finanzielle Belastung  dar. In Anerkennung dieser außerordentlichen Belastung wäre es daher aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES sehr angemessen gewesen, die Nichtbeanstandungsregelung noch einmal um einige Monate zu verlängern.

Dennoch weisen wir darauf hin, dass die Chancen einer erneuten generellen Fristverlängerung nach dem jüngsten Schreiben des BMF gering sind. Wir rufen deshalb alle Verbundgruppen sowie Anschlusshäuser, die der Pflicht zur Ausstattung ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme mit TSE noch nicht vollständig nachgekommen sind, dazu auf, dies in ihrem eigenen Interesse bis zum 30. September – in den oben genannten Ländern bis spätestens zum 31. März 2021 – nachzuholen. Zudem müssen Unternehmen ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme inklusive der zugehörigen TSE innerhalb eines Monats nach Anschaffung dem zuständigen Finanzamt melden. Andernfalls drohen teilweise empfindliche Bußgelder.

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