UWG-Novelle: MITTELSTANDSVERBUND fordert Rechtsklarheit für einheitliche Verbundgruppen-Werbung

Die Bundesregierung will das Lauterkeitsrecht noch enger an die EU-Vorgaben anpassen. In seiner Stellungnahme kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND unnötige Regulierungen für den B2B-Bereich und verpasste Chancen für mehr Rechtssicherheit im Mittelstand - besonders bei gemeinsamer Werbung von Verbundgruppen.

Berlin, 30.10.2014 — Das deutsche Lauterkeitsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) ist stark europäisch geprägt. Insbesondere durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 (sog. UGP-Richtlinie - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) wurde das Lauterkeitsrecht im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern weitestgehend vollharmonisiert. Die Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008, das seit dem 30.12.2008 in Kraft ist.

Obgleich die Rechtsanwendung im Bereich des Lauterkeitsrechts in Deutschland den Vorgaben der UGP-Richtlinie entspricht, besteht nach Auffassung der Bundesregierung bei einzelnen Punkten noch Klarstellungsbedarf „gesetzessystematischer Art, um auch bereits im Wortlaut des UWG selbst eine vollständige Rechtsangleichung zu erzielen“.

Der im September vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Die Generalklausel in § 3 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen) wird klarer gefasst. Dadurch werden die Maßstäbe für unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern einerseits sowie im Verhältnis von Unternehmern zu Mitbewerbern bzw. zu sonstigen Marktteilnehmern andererseits gesetzessystematisch klarer unterschieden.
  • Durch eine Anpassung des § 4 UWG (Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen) wird in der einleitenden Formulierung der Norm stärker herausgestellt, dass es sich hier um Anwendungsbeispiele der Generalklauseln des § 3 UWG handelt.
  • Der Regelungsinhalt der bisherigen Nummern 1 und 2 des § 4 UWG wird in einen neuen § 4a UWG (Aggressive geschäftliche Handlungen) aufgenommen und im Hinblick auf die ausführlichen Regelungen in der UGP-Richtlinie ergänzt.
  • In § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen) wird deutlich gemacht, dass die jeweilige irreführende Handlung geeignet sein muss, die Entscheidungsfreiheit des Adressaten zu beeinträchtigen.
  • Die Regelung des § 5a UWG (Irreführung durch Unterlassen) wird in Absatz 2 für Verbraucher stärker an die Terminologie der UGP-Richtlinie angepasst und durch weitere, bisher nicht ausdrücklich genannte Merkmale ergänzt.

DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt grundsätzlich das Ziel, die Umsetzung der UGP-Richtlinie in deutsches Recht kritisch zu überprüfen und dort, wo im Einzelfall Klarstellungsbedarf besteht und eine vollständige Rechtsangleichung noch nicht gegeben ist, nachzubessern.

"Der Referentenentwurf wird allerdings diesem Petitum nicht gerecht", sagt Dr. Marc Zgaga, stellvertretender Geschäftsführer des Spitzenverbandes der Mittelstandskooperationen. Die Änderungen würden sich tatsächlich nicht auf zwingend gebotene, einzelne Punkte sowie auf einen "Klarstellungsbedarf gesetzessystematischer Art" beschränken. "Vielmehr geht der Referentenentwurf teilweise deutlich über die verbindlichen Vorgaben der UGP-Richtlinie hinaus. So soll z.B. die neu eingeführte Regelung zum aggressiven geschäftlichen Verhalten nicht nur - wie von der UGP-Richtlinie vorgeschrieben - auf das B2C-Verhätltnis, sondern darüber hinaus auch auf das Verhältnis zwischen Unternehmen angewandt werden", so der Rechtsexperte. Das kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND scharf.

"Weitaus misslicher noch ist die Tatsache, dass der Referentenentwurf die Gelegenheit ungenutzt lässt, längst fällige und vom MITTELSTANDSVERBUND seit geraumer Zeit eingeforderte Reformen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Angriff zu nehmen. Hier ist vordringlich die fehlende Klarstellung in Bezug auf die noch immer streitige Impressumspflicht in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu nennen", kritisiert Zgaga.

Verbundgruppen und Franchisesysteme sehen sich noch immer der Gefahr ausgesetzt, wegen (angeblich) fehlender Angaben zur Anbieteridentität in Printwerbungenabgemahnt zu werden, wenn zentrale Marketingmaßnahmen mit einheitlicher Dachmarke für alle angeschlossenen Unternehmen konzipiert und umgesetzt werden. Namentlich § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet dazu, die genaue Identität (Firmierung) und Anschrift sämtlicher Anschlusshäuser bzw. Franchisenehmer in die Printwerbung aufzunehmen. Eine immense, wenn nicht unmögliche Herausforderung. Während zunächst nur die Werbung in Filialsystemen wettbewerbsrechtlich angegriffen wurde, wird seit Ende 2011 in zahlreichen Fällen auch von Verbundgruppen und Franchisesystemen per Abmahnung verlangt, dass bei einer Aktionswerbung Identität und Anschrift aller teilnehmenden Anschlusshäuser angegeben wird.

Die Rechtsprechung zu § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist bis heute uneinheitlich. DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich daher für eine klare Gesetzesregelung ein, die es Verbundgruppen und Franchisesystemen erlaubt, gemeinsame Werbung zu betreiben. "Nachvollziehbar ist, dass der Verbraucher wissen muss, wo er die beworbenen Artikel erwerben kann. Hierfür sollte allerdings ein Verweis auf das mittlerweile sehr weit verbreitete Medium Internet ausreichend sein", so Zgaga. Durch eine ausdrückliche Regelung im UWG sei daher sicherzustellen, dass die Vorgaben auch durch Verweis auf eine Internet-Adresse (also durch einen Medienbruch) erfüllt werden können. Dieser Ansatz wird auch vom EuGH in Betracht gezogen (EuGH, 12.05.2011, C-122/10, - Ving Sverige).

Weitere Informationen:

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