Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nutzt als erster Verband das neu geschaffene Rechtsinstitut der Musterfeststellungsklage

Federführend hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) mit Unterstützung des ADAC am 01. November 2018 die bundesweit erste Musterfeststellungsklage eingereicht. Die Klage richtet sich gegen VW und wird nun beim Oberlandesgericht Braunschweig geprüft. Klagegegenstand ist der Einbau umstrittener Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren, welcher den Rückruf tausender Fahrzeuge zur Folge hatte und so enorme Schadensersatzansprüche bei den betroffenen Verbrauchern auslösen könnte.

Köln, 05.11.2018 – Die am 14. Juni 2018 im Bundestag beschlossene und am 01. November 2018 in Kraft getretene Gesetzesänderung war erst wenige Minuten in Kraft, da reichte der vzbz seine 240-seitige Klage gegen VW bereits per Fax ein.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nutzt als erster Verband das neu geschaffene Rechtsinstitut der Musterfeststellungsklage. Noch im März 2018 hatte der MITTELSTANDSVERBUND davor gewarnt, dass ein Instrumentarium in Sachen kollektiver Rechtsschutz die Gefahr des kommerziellen Missbrauches in sich birgt und gefordert, dass Klagen nur angestrengt werden können, wenn sie tatsächlich auch der Kompensation für geschädigte Verbraucher dienen – nicht etwa der reinen Abschöpfung von Gebühren für Anwälte und Abmahnvereine. Gemeinsam mit den Verbänden der Arbeitsgemeinschaft Mittelstand (AG Mittelstand), zu denen der MITTELSTANDSVERBUND zählt, wurde unter anderem gefordert, dass

  • Verbände keine Klagebefugnis erhalten,
  • die Klagebefugnis ausschließlich einer öffentlich-rechtlichen Institution übertragen wird und
  • Klageverfahren nur bei öffentlichem Interesse zulässig sein dürfen.

Wenn auch nicht vollumfänglich, so ist der Gesetzgeber diesen Forderungen in den §§ 606 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest partiell nachgekommen.  Zwar dürfen Verbände klagen – doch nur solche, die als besonders qualifizierte Einrichtung gelten. Dazu zählen in Deutschland registrierte Verbraucherschutzvereine im Sinne von § 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und ausländisch qualifizierte Einrichtungen, die in einer Liste der EU-Kommission aufgeführt werden – diese müssen mindestens 350 Mitglieder oder zehn Mitgliedsverbände haben, die seit mindestens vier Jahren in die Liste eigetragen sind. Zudem muss die qualifizierte Einrichtung per Satzung Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen und darf nicht mehr als fünf Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Große kommerzielle Rechtsdienstleister, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht an erster Stelle steht, scheiden so aus dem Kreise der Klagebefugten aus.

Das öffentliche Interesse soll indes dadurch gewahrt werden, dass die Klage nur dann zulässig ist, wenn

a) glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und

b) sich ihr zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher durch Eintragung in ein vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführtes öffentliches Register anschließen.

Ob die Lösung bezüglich der Verengung der Klagebefugnis ausreichend ist, bleibt abzuwarten. Sinnvoller wäre gewesen, die Klagebefugnis wie gefordert bei einer staatlichen Stelle zu belassen. Diese im Einzelfall kontrolliert auf Verbände zu übertragen, die nah am jeweiligen Thema arbeiten, wäre der effizientere Kompromiss gewesen. Denn aktuell darf nur die „qualifizierte Einrichtung“ das Verfahren führen, welche als erste Klage einreicht – was denklogisch zu einem rechtlichen Qualitätsverlust führen kann.

Weiterhin bleibt zu beobachten, ob das Instrument der Musterfeststellungsklage nach Abklingen der ersten medialen Sturmflut von den Verbrauchern auch genutzt wird. Insbesondere dann, wenn eine breite Aufklärung darüber erfolgt, dass die Verbraucher erstens keinen vollstreckbaren Titel erhalten, sondern nur festgestellt wird, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht: Ob für die Schaffung eines Titels, der die Höhe regelt und vollstreckbar ist, ebenfalls zivilprozessuale Besonderheiten geschaffen werden, steht noch nicht fest. Zweitens muss dem Verbraucher vor Augen gehalten werden, dass auch ein negatives Urteil ihn bindet und er dann keine weitere rechtliche Handhabe mehr hat.

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