Verpackungsgesetz 2019 – Auf den Punkt gebracht

Das nahende Verpackungsgesetz treibt alle Branchen seit Monaten um und wird für viele Betroffene bald Realität werden. DER MITTELSTANDSVERBUND hat dazu bereits mit einem Leitfaden und einem umfassenden FAQs-Katalog informiert. Nun nachfolgend in aller Kürze die wichtigsten Eckdaten zum Thema mit einem abschließenden Check-Up auf einen Blick zusammengefasst.

Berlin, 19.12.2019 – Mit Jahreswechsel tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst die derzeitige Verpackungsverordnung ab. Das Gesetz soll mehr Transparenz und Fairness im Markt der Verpackungsentsorgung schaffen und gleichzeitig für höhere Recyclingquoten sorgen.

Das nahende Verpackungsgesetz treibt alle Branchen seit Monaten um und wird für viele Betroffene bald Realität werden. Die meisten Pflichten bleiben im Wechsel zwischen der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz gleich. Schon heute gilt die Pflicht zur Systembeteiligung. Wer befüllte Verpackungen in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – das können Hersteller von Konsumgüterwaren, Händler genauso wie Importeure sein  – muss für die Entsorgung und das Recycling seiner Verpackungen sorgen und mit einem oder mehreren der (dualen) System einen Vertrag schließen. Neu ist, dass die betroffenen Unternehmen sich künftig mit ihren Stammdaten und den durch diese vertriebenen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Darüber hinaus sind mindestens einmal pro Jahr Meldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in dieses Onlineregister abzugeben. Anderenfalls drohen automatische Vertriebsverbote und Geldbußen.

Die Registrierungsstelle, die Zentrale Stelle Verpackungsregister, ist das auf der gesetzlichen Grundlage neu geschaffene Kontroll- und Überwachungsorgan im Markt der Verpackungsentsorgung. Und das in zwei Richtungen. Zum einen betreffend der verpflichteten Unternehmen: Durch das öffentliche Verpackungsregister wird es künftig jedem transparent möglich sein, nachzuprüfen, welche Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen und sich an der Finanzierung des Dualen Systems in Deutschland beteiligt. Zum anderen hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister aber auch die Aufgabe, die Marktanteilsberechnung der (dualen) Systeme durchzuführen und auch die Mengenstromnachweise der Systeme zu prüfen. Damit ist der bisherigen Selbstverwaltung der Systeme ein Ende gesetzt und die Überwachung dieses Systems durch das Gesetz einer neutralen Instanz zugewiesen.

Auf einen Blick: Pflichten für Erstinverkehrbringer – Hersteller und/oder Händler

  • Registrierung:https://lucid.verpackungsregister.org/
  • Beteiligung  der Verpackungsmenge bei einem oder mehreren dualen Systemen. Abschluss eines sogenannten Systembeteiligungsvertrages.
  • Dupliziert: Meldung der Plan- und Ist-Mengen der Verpackungen, differenziert nach Materialart und unter Angabe der Registrierungsnummer an das/die gewählte/n duale System/e sowie an die ZSVR.
  • Vollständigkeitserklärung: Sofern gesetzlich vorgegebene Grenzwerte für die in Verkehr gebrachten Verpackungen jährlich überschritten werden, müssen Unternehmen über die Menge und Materialart der Verkaufsverpackungen zusätzlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung abgeben, die von einem Prüfer bestätigt wird. Allerdings besteht dies Pflicht erst, wenn die Menge in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet: - Glas: 80.000 kg, Papier/ Pappe/ Karton: 50.000 kg, Kunststoffe/ Getränkekartons/ sonstige Verbunde: 30.000 kg. Wichtigste Neuerung hier: Ab dem 01. Januar 2019 (gilt auch für die Daten des Jahres 2018), ist diese Vollständigkeitserklärung nicht mehr bei den IHKs, sondern bei der ZSVR zu hinterlegen. 

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