Wettbewerbszentrale zu Transparenz von Vergleichsportalen

Bei einer der jüngsten Untersuchungen der Wettbewerbszentrale kamen erhebliche Mängel auf Vergleichsportalen zum Vorschein. Es zeigt sich: Gleich, wie ein Unternehmen online präsent ist, müssen die neuen Vorschriften zur Transparenz von Angeboten gewahrt werden.

Brüssel, 19. Dezember 2022: Als unabhängige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb führte die Wettbewerbszentrale aufgrund mehrerer Beschwerden seit Beginn 2022 Kontrollen von insgesamt 64 Vergleichs- und Vermittlungsportalen durch. Die Beobachtung ergab, dass sich über 70% der geprüften Portale wettbewerbswidrig verhielten. Betroffen waren auch einige Plattformen im Tourismusbereich, der Finanzbranche und im Pflegesektor.

Prozentezeichen aus weißen Wolken auf himmelblauem HintergrundDie Konsequenzen waren erheblich: Bei mehreren Portalbetreibern wurden im Anschluss der Untersuchungen Verfahren eingeleitet, 33 Abmahnungen wegen werblicher Darstellungen ausgesprochen und acht formlose rechtliche Hinweise erteilt. In 27 Fällen wurden Portalbetreiber außergerichtlich verpflichtet, die gerügte Geschäftspraxis zu unterlassen, in vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.

In den Untersuchungen zeigten sich dabei vor allem Mängel in der Transparenz der dargestellten Angebote: So wurden Verstöße von Vergleichs- und Vermittlungsplattformen wegen Irreführung oder intransparenter Angaben und Irreführung durch Unterlassen festgestellt. Im letzteren Fall waren es insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsvergehen.

Worum ging es genau?

Zum einen klärten einige der beobachteten Stellen trotz gesetzlicher Reglungen nicht über das Zustandekommen der Sortierung ihrer Rankings und Ergebnisse auf, es fehlten Bewertungsinformationen, in vielen Fällen wurde nicht ausreichend zwischen gewöhnlichen Suchergebnissen und bezahlter Werbung unterschieden.

In einigen Fällen stellte die Wettbewerbsbehörde zudem fest, dass Hervorhebungen in den Suchergebnissen verkauft wurden, die allerdings nicht als Werbung gekennzeichnet waren. Man konnte beispielsweise Gold-Einträge buchen, gegen Zahlung konnte man außerdem auch in eine Spalte „geprüfte Premiumpartner“ aufgenommen werden. Portale sollten nicht verschleiern, wenn sie gegen Zahlungen Anbieter nach oben ranken. Zudem unterließen es einige Portale, ihre entsprechende Marktabdeckung kenntlich zu machen. So stellten sich im Finanzbereich vermeintlich objektive Vergleiche als Linksammlungen von Anbietern heraus, die einem Portal Provision zahlten.

Weiterhin wurden Probleme bei der Transparenz und Irreführung von Kundenbewertungen festgestellt. Acht der 24 untersuchten Reiseportale hatten keine oder keine ausreichenden Informationen über die Echtheit der gezeigten Bewertungen. Laut Gesetzgeber müssen Plattformen allerdings Informationen darüber bereitstellen, ob die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt und erworben haben und ob Echtheit geprüft wurde.
Fünf Portale boten zudem eine Belohnung nach dem Verfassen einer Bewertung an, was viele Gerichte als rechtswidrig ansehen, denn finanzielle Anreize führen eher zu einer positiven Bewertung.

Neue Regeln seit Mai 2022

Im Rahmen des Europäischen „New Deal for Consumer“ – einer Änderung des bestehenden Verbraucherrechts – gelten seit Mai dieses Jahres schärfere Transparenzvorschriften im Internet. So wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erweitert. § 5b UWG schreibt nunmehr vor, dass bestimmte Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt werden müssen, damit Verbraucher Informationen darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote präsentiert werden. Eine entsprechende Kurzdarstellung der wesentlichen Ranking-Parameter ist seitdem verpflichtend.

Werden zudem Bewertungen für einzelne Produkte bereitgestellt, müssen die Portal-Betreiber nunmehr auch darüber informieren, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Folgen für Verbundgruppen

Verbundgruppen und deren Anschlusshäuser sind von den nunmehr ergangenen Entscheidungen und Gerichtsverfahren nur unmittelbar betroffen: Auch in Fällen, in denen die Vergleichsportalen Angebote von Anschlusshäusern platziert haben sollten, bleiben die Portale verantwortlich für die notwendige Transparenz ihrer Darstellung.

„Das heißt aber nicht, dass sich Verbundgruppen zurücklehnen sollten“, mahnt Tim Geier, Geschäftsführer Büro Brüssel DER MITTELSTANDSVERBUND. Grund dafür: Die neuen Transparenz-Vorschriften gelten nicht nur für Vergleichsportale, sondern für jegliche Plattformen, auf denen Angebote unterschiedlicher Händler / Dienstleister gesucht werden können.

Betreiber von Gruppen-Shops, aber auch gänzlich offene Vertriebsplattformen sollten daher darauf achten, dass die Ranking-Kriterien auf der entsprechenden Plattform unkompliziert einsehbar und nachzuvollziehen sind. Zudem sollten Kundenbewertungen ein entsprechendes Verifizierungsverfahren durchlaufen. Zwar müssen Kundenbewertungen nicht zwangsläufig überprüft werden, das sollte aber bald zum Standard gehören. „Die Informationsseite ‚Datenschutz, Impressum & Co.‘ wird sich daher um einen neuen Punkt „Ranking“ erweitern müssen,“ meint auch Tim Geier. Nur so könnten unnötige Abmahnungen vermieden werden.

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