Wirtschaft fordert: Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zügig verabschieden

Das Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist ins Stocken geraten. Gemeinsam mit neun weiteren Verbänden fordert DER MITTELSTANDSVERBUND dringend dazu auf, das Gesetz zügig zu verabschieden. Jeder Tag der Verzögerung bringt weitere missbräuchliche Abmahnungen und belastet die Wirtschaft damit ohne Not.

Berlin, 08.01.2020 - Die unterzeichnenden Wirtschaftsverbände sind sich einig, dass ein besserer Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen erforderlich ist und fordern daher gemeinsam gesetzliche Änderungen. Der Regierungsentwurf (Drs. Nr. 19/12084) wird grundsätzlich unterstützt, gibt aber teilweise auch Anlass zur Kritik, die die einzelnen unterzeichnenden Verbände jeweils auch individuell geäußert haben.

Die Wirtschaft fordert dringend dazu auf, das Gesetz zügig zu verabschieden.Gemeinsam fordern sie jedoch noch einige wichtige Verbesserungen des vorgeschlagenen Gesetzestextes zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen, die im Folgenden dargestellt werden:

  1. Branchenbezug Wettbewerbsvereine

Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Erhöhung der Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Wettbewerbsvereinen. Damit die neuen Anforderungen hinsichtlich des Branchenbezugs nicht sogar gegenüber der bisherigen Rechtslage zurückfallen und damit die Zielsetzung des Gesetzgebers, eine strengere Kontrolle zu gewährleisten, konterkarieren, sollte bei der Klagebefugnis in § 8 Abs. 3 Ziff. 2 an den bisherigen Wortlaut angeknüpft werden. Die Verbände schlagen folgende Formulierung vor: „…soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt und es sich um eine erhebliche Zahl von Mitbewerbern als Mitglieder handelt“.

Zudem sollte in § 8a Abs. 2 UWG der Transparenzgedanke auch bezüglich der Mitglieder ergänzt werden, indem in Ziff. 1 wie folgt ergänzt wird: „und eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Mitgliederliste vorgehalten wird“. Nur so ist es dem Abgemahnten möglich, schon zum Zeitpunkt der Abmahnung festzustellen, ob entsprechende Mitglieder aus der Branche vorhanden sind, die zu ihm in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Das Interesse von Mitgliedern an der Geheimhaltung ihrer Mitgliedschaft ist in Abwägung zum Interesse Abgemahnter und der Allgemeinheit geringer zu bewerten.

  1. Informationspflicht-Verstöße i. S. d. § 13 Abs. 4 Ziff. 1 UWG-E

Sollte aus politischen Gründen eine Beschränkung der unter diese Regelung fallende Informationspflicht-Verstößen erforderlich sein, plädieren die Verbände für eine der Darlegungs- und Beweislast des Abmahners unterfallende Rückausnahme mit folgender Formulierung: „es sei denn, diese Zuwiderhandlung beeinträchtigt die Interessen des Abmahners nachweislich schwerwiegend.“

  1. Datenschutzverstöße

Die beteiligten Verbände fordern einhellig, dass Datenschutzverstöße ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des UWG ausgenommen werden müssen. Die Rechtsunsicherheit in der letztlich durch den EuGH zu klärenden Frage, ob die DSGVO abschließend ist, darf nicht den Unternehmen auferlegt werden. Die jetzige Formulierung in § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG-E impliziert die grundsätzliche Abmahnfähigkeit, nur für Mitbewerber und gegenüber Kleinst- und kleinen Unternehmen wird sie bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs beschränkt. Dies ist für die beteiligten Verbände keine tragfähige Lösung. Insbesondere sind auch größere Unternehmen von den bestehenden Rechtsunsicherheiten betroffen und damit in gleicher Weise schutzbedürftig wie Kleinst- und Kleinunternehmen.

  1. Gewerkschaften

Die Aktivlegitimation von Gewerkschaften ist – ohne dass die Verbände Stellung zu deren Aufgaben nehmen wollen – ein Fremdkörper im UWG. Es erschließt sich nicht, für welche Fälle Gewerkschaften eine UWG-Abmahn- und Klagebefugnis benötigen. Dies sollte geklärt werden, bevor der Kreis potenzieller Abmahner/Kläger erweitert wird. Zudem weichen die im Entwurf hierfür vorgesehenen Formulierungen in § 8 Abs. 3 Ziff. 4 UWG-E und § 3 Abs. 1 Ziff. 3 UKlaG-E unerklärlicherweise voneinander ab. Insbesondere die Formulierung in § 3 Abs. 1 Ziff. 3, wonach Gewerkschaften „im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben“ aktivlegitimiert sein sollen, irritiert, da sie nicht auf die Wahrnehmung von Interessen für Selbständige als Mitglieder beschränkt ist, andere Wahrnehmungsinteressen aber nicht ersichtlich sind. Die Wirtschaftsverbände plädieren deshalb für eine ersatzlose Streichung in beiden Gesetzen.

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