Novemberhilfe geht an den Start – Viele Unternehmen gehen leer aus

Seit gestern können die „Novemberhilfen“ für die von Schließungen betroffenen Unternehmen endlich beantragt werden. Doch einen Anlass zur Freude sehen viele mittelständische Unternehmen darin nicht. Besonders die Betriebe, die nicht ihre gesamte Tätigkeit sondern nur einen Teil aufgrund der Corona-Beschränkungen einstellen mussten, sehen sich benachteiligt.

Berlin - 26.11.2020 – Die nun veröffentlichten Regelungen für die Novemberhilfen sehen vor, dass auch sogenannte Mischbetriebe, also von einer teilweisen Schließung betroffene Einrichtungen, die Novemberhilfe erhalten können. Dazu müssen sie jedoch nachweisen, „insgesamt zu mindestens 80 Prozent als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte betroffen“ zu sein. Diese Hürde kritisiert DER MITTELSTANDSVERBUND als unangemessen hoch. Zudem sei aus Sicht des Verbandes die Nachweispflicht kaum zu erfüllen.

„Wie soll beispielsweise eine Parfümerie mit nun geschlossenen Bereich für kosmetische Anwendungen nachweisen, welche Umsätze aus dem Vorjahr wo zuzurechnen sind? Mit viel Aufwand könnte man die reine Dienstleistung abgrenzen, aber die im Rahmen der Behandlung verkauften Produkte sind eben nicht abgrenzbar. Dennoch kommen auch dort Summen zusammen, die ggf. für das Erreichen eines Grenzwertes maßgeblich sind.“ so Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDES.

Dieser Konstruktionsfehler macht aus Sicht des Verbandes einmal mehr deutlich, dass es an einer einfachen, klaren, praxisgerechten finanziellen Hilfestellung für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen fehlt. Mit seinem Vorschlag für eine ertragsbezogene Akuthilfe hat er der Politik eine Problemlösung auf den Tisch gelegt, der leicht verständlich und pragmatisch umsetzbar ist.

Veltmann erklärt: „Viele mittelständische Unternehmen stehen finanziell mit dem Rücken zur Wand und brauchen nun endlich schnelle, zielgenaue und unbürokratische Unterstützung. Mit der von uns vorgeschlagenen Akuthilfe könnten dagegen alle Unternehmen – ob geschlossen oder nicht – auf der Grundlage einer Ertragsprognose für das laufende Geschäftsjahr 2020 zeitnah und unbürokratisch eine Hilfszahlung bis zu einem festzulegenden Höchstbetrag ausgezahlt bekommen. Eine Verzinsung etwaiger Überzahlungen über die Abweichung gegenüber dem Vorjahr hinaus und eine Kopplung an die Steuererklärung setzt Anreize für eine sorgsame Antragstellung und vereinfacht die Administration weitreichend. Zudem wäre damit den Unternehmen aller Branchen und noch dazu punktgenau nach Be-troffenheit in der Breite wirksam geholfen, was die Novemberhilfe leider nicht leistet.“

Beschlüsse der Bundesregierung

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