Baden-Württemberg

  • Seit Montag, den 20. April konnten Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm wieder öffnen. Seit Montag, dem 4. Mai dürfen nun sämtliche Geschäfte – unter Beachtung der hygienischen Auflagen und Kontrolle des Zugangs – wieder mit ihrer vollen Verkaufsfläche öffnen.
  • Die Geschäfte müssen dafür Sorge tragen, dass der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 m, mindestens 1,5 m, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Es gilt weiterhin die Richtgröße , dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.
  • Zudem müssen Personal und Kunden in Geschäften verpflichtend einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dies gilt nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt – etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe sitzen, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet. 
  • Die aktuelle Verordnung kann HIER abgerufen werden.