Sachsen

  • Seit Montag, dem 20. April können Ladengeschäfte des Einzelhandels bis zu einer Verkaufsfläche von 800 qm wieder öffnen. Ab Freitag, dem 15. Mai dürfen dann sämtliche Geschäfte – unter Beachtung der hygienischen Auflagen und Kontrolle des Zugangs – wieder mit ihrer vollen Verkaufsfläche öffnen.
  • Unabhängig von ihrer Verkaufsfläche dürfen seit dem 20. April u.a. öffnen: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Buchhandel, Reinigungen, Garten- und Baumärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende Baumschulen und Gartenbaubetriebe, Tierbedarf.
  • Eine Öffnung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,5 m im Geschäft und im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird und das Personal sowie die Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Das Personal kann von dieser Pflicht ausgenommen werden, sofern andere entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. Zudem muss eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgen sowie eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person vor Ort benannt werden.
  • Die aktuelle Verordnung wurde am 12. Mai beschlossen und kann HIER abgerufen werden.