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Umsetzungsfrist für Zahlungsverzugsrichtlinie abgelaufen — MITTELSTANDSVERBUND fordert Nachbesserungen

Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 16. März abgelaufen. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert eine zügige Nachbesserung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Berlin, 19.06.2013 — Die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 16. März abgelaufen. DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich für eine zügige Nachbesserung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ein.

Mit der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sollen betroffene Gläubiger durch die Schaffung europäischer Mindeststandards in ihren Rechten gestärkt werden. Konkret soll im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Regelung aufgenommen werden, die vorschreibt, dass zukünftig Zahlungsziele zwischen Unternehmen, die 60 Tage überschreiten, ausdrücklich vereinbart werden müssen. Handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen privatwirtschaftlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand, soll das Zahlungsziel grundsätzlich nicht länger als 30 Tage sein. Damit wird die Position vor allem mittelständischer Unternehmen gestärkt, die bei Vertragsverhältnissen mit großen Abnehmern mehr Instrumente und Druckmittel an die Hand bekommen, um ihre Forderungen zeitnah durchzusetzen. Dieser Ansatz wird vom MITTELSTANDSVERBUND begrüßt.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hinkt allerdings in Deutschland dem Zeitplan hinterher: Die Bundesregierung hat bereits im August 2012 einen Gesetzentwurf in das Parlament eingebracht, die Verabschiedung durch den Bundestag steht aber noch aus. Die Umsetzung der Richtlinie hätte bereits bis zum 16. März erfolgen müssen.

Neben den Neuregelungen zur Zulässigkeit vereinbarter Zahlungsziele, über die DER MITTELSTANDSVERBUND bereits berichtet hat, enthält der Gesetzentwurf die für betroffene Gläubiger wichtige Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses im B2B-Geschäft von derzeit 8 auf zukünftig 9 Prozent über dem Basiszins. Darüber hinaus ist im Gesetzesentwurf auch der in der Richtlinie vorgesehene pauschale Entschädigungsbetrag für Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro enthalten, allerdings mit dem Vorbehalt, dass dieser auf etwaige weitere Rechtsverfolgungskosten anzurechnen sei. Dies ist unverständlich und wird auch vom Bundesrat, der sich hierzu ebenfalls geäußert hat, obwohl das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist, zu Recht kritisiert. Die Regelung würde nämlich zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Pauschalbetrag dem Gläubiger verbleibt, wenn der Schuldner - womöglich zunächst unbemerkt - einen Tag zu spät zahlt, während dem Gläubiger, der mehrfach mahnen und am Ende sogar klagen muss, der Betrag hingegen effektiv nicht mehr zukommt.

Offensichtlich hat das Bundesjustizministerium (BMJ) übersehen, dass die Richtlinie zur Frage der Gründe für die Einführung des pauschalierten Schadenersatzes eine ausführliche Begründung enthält. Die Richtlinie spricht ausdrücklich davon, dass der Gläubiger neben einem Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages für interne Beitreibungskosten auch Anspruch auf Ersatz der übrigen Beitreibungskosten haben sollte. Die Rede ist hierbei insbesondere von den Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens.

DER MITTELSTANDSVERBUND setzt sich deshalb für die zügige Nachbesserung des Gesetzesentwurfes bei den pauschalen Beitreibungskosten ein - diese müssen dem Gläubiger in jedem Fall belassen werden und dürfen nicht verrechnet werden.

Sodann bleibt zu wünschen, dass das Gesetz schnellstmöglich zur Abstimmung gebracht wird und in Kraft tritt.

Für weitergehende Infos lesen Sie bitte das ausführliche White-Paper unserer ServiCon Partner Paschen Rechtsanwälte.
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