Überbrückungshilfe wird erneut verlängert: Kleinere Nachbesserungen, aber kein großes Plus

Die Bundesregierung hat sich auf eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus verständigt. Die neue „Überbrückungshilfe IV“ soll an einigen Punkten gegenüber den bisherigen Förderbedingungen nachgebessert werden, bleibt aber in ihren Grundzügen identisch. Der MITTELSTANDSVERBUND drängt auf weitere Anpassungen, insbesondere bei der Förderfähigkeit eines fiktiven Unternehmerlohns.

Berlin, 29.11.2021 – Die amtierende Bundesregierung hat sich gemeinsam mit den Ländern auf eine weitere Verlängerung der Überbrückungshilfe als zentralem Corona-Hilfsinstrument für die Unternehmen geeinigt. Dabei fanden auch Abstimmungen mit den Parteien statt, die voraussichtlich zeitnah als Ampel-Koalition die Regierungsgeschäfte übernehmen und auch die Umsetzung der Hilfen verantworten werden. Anders als die noch bis Ende Dezember 2021 laufende Überbrückungshilfe III Plus soll das verlängerte Programm den Namen „Überbrückungshilfe IV“ tragen und für die Monate Januar bis März 2022 gewährt werden. Damit bleibt es bei der gewohnten kleinschrittigen Verlängerung. Auch hinsichtlich der Antrags- und Förderbedingungen soll sich die Überbrückungshilfe IV nach bisherigen Informationen eng an die Überbrückungshilfe III Plus anlehnen. Dennoch sind in einigen Punkten Verbesserungen vorgesehen.

Auch wenn die verbindlichen FAQ noch nicht veröffentlicht wurden, haben sich Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium schon auf die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des neuen Programms geeinigt. So sollen neben der eigentlichen Überbrückungshilfe IV auch die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Soloselbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Zudem werden für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders von Einschränkungen betroffen sind, erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. So sollen die Aussteller auf Weihnachtsmarktmärkten in diesem Zusammenhang einen erleichterten Zugang zum Eigenkapitalzuschuss – der Teil der Überbrückungshilfe ist – erhalten. Künftig müssten sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen. Unklar bleibt bisher, ob auch für andere Unternehmen die Zugangsbedingungen für den Eigenkapitalzuschuss erleichtert werden.

Die zentralen Förderbedingungen bleiben bei der Überbrückungshilfe IV mit Blick auf die Umsatzschwellen voraussichtlich unverändert. Betroffene Unternehmen müssen deshalb weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 nachweisen und bekommen ihre Betriebskosten anteilig erstattet. Allerdings soll es auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs eine Deckelung bei der maximalen Kostenerstattung geben: Unternehmen würden in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % nur bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet bekommen. In der Überbrückungshilfe III Plus galt hier eine Erstattung von bis 100 %. In früheren Förderzeiträumen der Überbrückungshilfe galten gleichwohl ebenfalls 90 % als maximale Förderhöhe.

Darüber hinaus wurde der beihilferechtliche Rahmen für die Überbrückungshilfe, den die Europäische Kommission mit dem Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt, ausgeweitet. Konkret bedeutet dies, dass die absoluten Höchstbeträge der Förderung um 2,5 Mio. Euro angehoben werden. Auch die Verlängerung der Überbrückungshilfe an sich wurde erst durch den neuen EU-Beihilferahmen möglich und könnte nun theoretisch sogar bis Juni 2022 weiterlaufen.

Zu den weiteren Anpassungen gehört, dass auch die zusätzlichen Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen, bis Ende März 2022 verlängert werden. Mit Blick auf die aktuell dynamische Lage soll es auch bei der laufenden Überbrückungshilfe III Plus noch eine Anpassung geben: So sollen die Fristen sowohl für die Antragstellung als auch für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III Plus großzügig verlängert werden. Dies würde dem Umstand Rechnung tragen, dass durch die aktuell wieder stärkeren Einschränkungen des Geschäftslebens ursprüngliche Prognosen zur Umsatzentwicklung schnell überholt sein können. Die verbindliche Nachtragung in die geltenden FAQ steht hierzu noch aus.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist die Verlängerung der Überbrückungshilfe zwar grundsätzlich zu begrüßen, da die Unternehmen dadurch mehr Sicherheit in den kommenden Monaten erhalten. Gleichzeitig ist es sehr bedauerlich, dass an entscheidenden Stellen der Förderbedingungen bisher keine Nachbesserungen geplant sind. Dies betrifft insbesondere die Tatsache, dass ein fiktiver bzw. kalkulatorischer Unternehmerlohn offenbar weiterhin nicht zu den förderfähigen Kosten gehören wird. Dabei sind gerade kleine Unternehmer darauf angewiesen, dass nicht nur betriebliche Fixkosten und Personalaufwendungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, sondern auch ihr persönlicher Lebensunterhalt gesichert ist. DER MITTELSTANDSVERBUND hatte sich deshalb jüngst erneut mit Nachdruck an die Politik gewandt und auf eine Aufnahme des Unternehmerlohns in den Katalog der förderfähigen Kosten  gedrängt. Ebenfalls hatte DER MITTELSTANDSVERBUND darauf hinwiesen, dass für den Nachweis der Corona-Betroffenheit im Kontext der Hilfsprogramme möglichst unbürokratische Anforderungen an die Unternehmen gestellt werden sollten. Diese sollten in der jetzigen Lage keinesfalls mit überzogenen Nachweispflichten belastet und von einer Beantragung ausgeschlossen werden.

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