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Kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung

Nach § 7 SGB IV ist Voraussetzung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis u.a. die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers.

Nach § 7 SGB IV ist Voraussetzung für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis u.a. die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Diese Vorschrift ist zwar nicht neu, wurde jedoch in der Vergangenheit weitgehend ignoriert. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts rückte diese Vorschrift nun erneut in den Fokus. Für die Praxis hat die Vorschrift erhebliche Bedeutung. Es ist allgemein üblich, dass bei Aufhebungsverträgen eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird. Wird dieser Passus vertraglich fixiert, führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungszeit nicht als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter gilt.

Wir raten daher dringend, die Klauseln: „Der Arbeitnehmer wird zum Auslaufen der Kündigungsfrist unwiderruflich von seiner Arbeit freigestellt“ nicht mehr zu verwenden. Sollte sie doch noch verwandt werden, ist der Arbeitnehmer unbedingt darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum der Freistellung kein Schutz in der Sozialversicherung besteht.

Unschädlich ist es, wenn im Aufhebungsvertrag keinerlei Regelung zur Freistellung enthalten ist und der Arbeitnehmer einseitig durch den Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt wird. Für eine konkrete Beratung im Einzelfall stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

Das zuvor Dargestellte hat auch Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge: Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG knüpft an die Pflichtversicherungen der gesetzlichen Rentenversicherung an. Da die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem zur Gesagten bereits mit dem letzten tatsächlichen Arbeitstag endet, entfällt mit diesem Tag auch der Entgeltumwandlungsanspruch. Allerdings kann die Entgeltumwandlung weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen, also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer diese vereinbaren.

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