Befristete Teilzeit soll kommen

Das Bundesarbeitsministerium plant einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer auf "befristete Teilzeit". Der entsprechende Referentenentwurf liegt jetzt vor.

Berlin, 11.01.2017 – Mit dem Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts", den Bundesarbeitsministerin Nahles vor wenigen Tagen vorgelegt hat, sollen Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag zu einem befristeten Teilzeitanspruch bzw. einem Rückkehranspruch aus Teilzeit umgesetzt werden.

Der Entwurf enthält insbesondere folgende drei kritische Punkte:

1. In § 9 des geltendenTeilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) soll die Beweislast dafür geändert werden, dass der Arbeitgeber über keinen freien Arbeitsplatz verfügt und der Arbeitnehmer nicht geeignet ist. Bislang sieht die Regelung lediglich vor, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung freier (Vollzeit-)Stellen bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen sind, sofern nicht dringende betriebliche Gründe oder die Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter entgegen stehen. Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, hier nicht berücksichtigt zu werden, so muss er heute darlegen und beweisen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz im Unternehmen da ist, dass er die entsprechende Eignung hat und dass keine der weiteren Hemnisse vorliegen. In der Praxis finden sich hier ganz überwiegend einvernehmliche Lösungen. Letzten Endes liegt die Entscheidung über die Betriebsorganisation richtigerweise beim Unternehmen.

Die vorgeschlagene Neuregelung ist demgegenüber ein massiver Eingriff in die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebsorganisation. Der Arbeitgeber darf nicht verpflichtet sein, nachzuweisen über wie viel Arbeitsvolumen er zur Verteilung verfügt. Diese Einschränkung seiner Entscheidungsbefugnis ist auch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

2. Es soll ein § 9a TzBfG mit einem Anspruch auf "begrenzte Verringerung der Arbeitszeit" eingeführt werden. Ein solcher befristeter Anspruch auf Absenkung der Arbeitszeit stellt gerade kleinere und mittlere Betriebe - trotz der vorgesehenen Kleinarbeitgebergrenze von 15 Arbeitnehmern - vor erhebliche Probleme. Dies freiwerdende Arbeitsvolumen durch neue Kräfte zu ersetzen, ist häufig fast ausgeschlossen, so dass andere Mitarbeiter die ausgefallene Arbeit werden auffangen müssen. Grund hierfür ist, dass die Verringerung der Arbeitszeit meist ein sehr geringes Volumen umfassen wird. Gerade bei qualifizierten Tätigkeiten ist es sehr schwer, für solche kleinteiligen Volumina, z.B. weniger als 20 Wochenstunden, einen passenden Ersatz zu finden. Zudem ist der Aufwand für Einarbeitung, Kommunikation und Administration hier unverhältnismäßig hoch.

3. Darüber hinaus soll im § 7 ein allgemeiner Erörterungsanspruch über die Lage der Arbeitszeit eingeführt werden. Eine solche Erörterung findet schon heute statt. Ein gesetzlicher Anspruch würde nur zu neuer Bürokratie und neuer Rechtsunsicherheit führen.

Die Kabinettsbefassung zu diesem Gesetzesvorhaben ist für den 15. Februar geplant.

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