Satzung

DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V.

Stand 26.05.2020

Satzung (Stand 2020) (pdf)

INHALT

I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSBEREICH, GESCHÄFTSJAHR, ZWECK UND AUFGABEN

§ 1 Name
§ 2 Sitz, Geschäftsbereich, Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedschaften
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

III. ORGANE DES VERBANDES

§ 8 Organe des Verbandes

A. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

B. DAS PRÄSIDIUM

§ 12 Zusammensetzung des Präsidiums
§ 13 Wahl, Amtsdauer des Präsidiums
§ 14 Aufgaben des Präsidiums
§ 15 Einberufung und Beschlussfassung des Präsidiums

C. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

§ 16 Geschäftsführung

IV. FACHGRUPPEN, AUSSCHÜSSE, ARBEITSKREISE

§ 17 Fachgruppen
§ 18 Ausschüsse, Arbeitskreise

V. RECHNUNGSWESEN

§ 19 Rechnungswesen

VI. AUFLÖSUNG

§ 20 Auflösung

I. NAME, SITZ, GESCHÄFTSBEREICH, GESCHÄFTSJAHR,
ZWECK UND AUFGABEN

§ 1 Name

  1. Der Verband führt den Namen: DER MITTELSTANDSVERBUND - ZGV e.V.
  2.  Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz, Geschäftsbereich, Geschäftsjahr

  1. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Berlin.
  2. Der Geschäftsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums, dies schließt die Vertretung der Mitgliederinteressen in weiteren Regionen nicht aus.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Wahrnehmung der wirtschafts- und kooperationspolitischen sowie arbeits- und sozialrechtlichen und -politischen Interessen seiner Mitglieder. Er vertritt die Interessen der gewerblichen Genossenschaften, Franchise-Systeme und Kooperationen des Mittelstandes. Besonderes Augenmerk des Verbandes ist auf die Förderung des Mittelstandes in kooperierenden Netzwerken und damit auch auf die Wahrnehmung mittelstandspolitischer Interessen der den Mitgliedern angeschlossenen Unternehmen gerichtet.
  2. Der Verband hat insbesondere die Aufgaben:

    a) die Interessen gegenüber staatlichen Behörden und Institutionen sowie
        gegenüber Organisationen der Wirtschaft und Wissenschaft
        wahrzunehmen;
    b) den Austausch aller kooperationsrelevanter Informationen unter den
        Mitgliedern zu fördern;
    c) Beratung und Betreuung der Mitglieder in allen Angelegenheiten, die zum
        satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbandes gehören.
  3. Der Verband vertritt die Interessen der gewerblichen Warengenossenschaften im Rahmen seiner Aufgabenstellung als Mitglied des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes – DGRV.
  4. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Mitgliedschaften

  1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von
    a) kooperativen Verbundgruppen und genossenschaftlich strukturierten
        Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen des Handels, Handwerks,
        mittelständischen produzierenden Gewerbes und der freien Berufe;
    b) mehrstufig organisierten Kooperationen, wie Zentralgenossenschaften
        und gleichartigen Unternehmen, an denen zu a. genannte Unternehmen
        beteiligt sind;
    c) Landesverbänden, die von Mitgliedern des ZGV gebildet worden sind;
    d) Franchise-Systemen des Mittelstandes;
    e) genossenschaftlichen Regional- und Prüfungsverbänden.
  2. Fördernde Mitglieder können Unternehmen und Institutionen werden, deren Mitgliedschaft im Interesse des Verbandes liegt.
  3. Mit der Mitgliedschaft können die Mitglieder zugleich die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband erwerben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an der Verband zu stellen.
  2. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet das Präsidium nach gemeinsamer Beratung mit der Geschäftsführung.
  3. Gegen einen Nichtaufnahmebeschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte.
  2. Die Rechte ergeben sich aus Zweck und Satzung des Verbandes.
  3. Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt,
    a) Auskunft, Rat und Beistand in allen Angelegenheiten zu verlangen, die
        zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören;
    b) Anträge an die Organe des Verbandes im Rahmen dieser Satzung zu
        stellen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse des Verbandes zu beachten und ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  5. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten
        zum Schluss eines Kalenderjahres durch einfachen Brief an die
        Geschäftsführung;
    b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund; ein wichtiger Grund liegt
        insbesondere dann vor, wenn das Mitglied gegen die Interessen des
        Verbandes verstößt oder trotz Mahnung mit den Mitgliedsbei-trägen im
        Rückstand bleibt.
    c) Gegen den Ausschließungsbeschluss ist innerhalb eines Monats nach
        Zustellung schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
        Diese entscheidet endgültig.

III. ORGANE DES VERBANDES

§ 8 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

A. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
B. DAS PRÄSIDIUM
C. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG


A. DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den bevollmächtigten Vertretern der Mitglieder. Jedes Mitglied kann einen stimmberechtigten Vertreter entsenden. Die Vertretung mehrerer Mitglieder bedarf der schriftlichen Vollmachterteilung. Ein Mitglied kann höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens jedes zweite Jahr zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung werden vom Präsidium bestimmt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder das Präsidium oder mindestens 10 % der Mitglieder dies verlangen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Teilnehmer beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Verbandes (vergl. § 21).
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; § 19 Abs. 2 kann nur unter den dort genannten Voraussetzungen geändert werden.
  6. Die Einladung sowie die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher zuzustellen.
  7. Gegenstände der Beschlussfassung können unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen von den Mitgliedern bei der Geschäftsführung beantragt werden.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Ergebnisniederschrift zu fertigen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

- Entgegennahme des Berichts der Geschäftsführung über das abgelaufene Jahr;
- Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums; 
- Genehmigung der Jahresrechnung;
- Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung;
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
- Festsetzung des von den Mitgliedern zu zahlenden Beitrags;
- Satzungsänderungen;
- Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds;
- Beschluss über die Auflösung des Verbandes.


B. DAS PRÄSIDIUM

§ 12 Zusammensetzung des Präsidiums

  1. Die Zusammensetzung des Präsidiums soll die dem Verband angehörenden Mitgliedergruppen angemessen repräsentieren.
  2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu neunzehn weiteren Mitgliedern. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte bis zu fünf, mindestens aber zwei Vizepräsidenten. Ein Mitglied des Präsidiums kann zum Schatzmeister berufen werden. Die Mitglieder des Präsidiums sollen aktiv tätige Unternehmensvertreter sein. Der Vorsitzende des Vorstandes der ServiCon Service & Consult eG nimmt als permanenter Gast an den Sitzungen des Präsidiums teil.
  3. Kooptationen in das Präsidium sind möglich, wenn sie im Interesse des Verbandes liegen. Kooptationen werden durch Beschluss des Präsidiums wirksam.
  4. Das Präsidium kann auf Vorschlag des Präsidenten einen ehemaligen Präsidenten durch mehrheitlichen Beschluss zum „Ehrenpräsidenten des MITTELSTANDSVERBUNDES - ZGV e.V.“ ernennen. Mit der Ernennung erwirbt der Ehrenpräsident das Recht, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen; ein Stimmrecht steht dem Ehrenpräsidenten nicht zu. Die weiteren Einzelheitenregelt eine vom Präsidium zu verabschiedende „Ehrenordnung“.

§ 13 Wahl, Amtsdauer des Präsidiums

  1. Der Präsident und die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Das Präsidium soll ihr einen Wahlvorschlag unterbreiten.
  2. Die Amtsdauer der Mitglieder des Präsidiums beträgt drei Jahre.
  3. Wiederwahl ist zulässig. Ein Präsidiumsmitglied bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Die Amtsdauer eines Präsidiumsmitglieds endet vorzeitig, wenn und sobald es aus dem Amt ausscheidet, das für die Wahl in das Präsidium bestimmend war. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds setzt das an seiner Stelle gewählte Präsidiumsmitglied die Amtszeit seines Vorgängers fort. Das Präsidium kann abweichend von der Regelung in Satz 1 durch Beschluss mit ¾ Mehrheit entscheiden, dass der amtierende Präsident bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Präsidiums im Amt bleibt, wenn das den Präsidenten entsendende Mitglied dazu vorher seine Zustimmung erteilt hat. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Durch einstimmigen Beschluss legen die Vizepräsidenten eine Aufwandsentschädigung fest.

§ 14 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium leitet den Verband. Ihm obliegen insbesondere
    – Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Angelegenheiten, die sich aus
       der Aufgabenstellung und der Arbeit des Verbandes ergeben, soweit dies
       nicht anderen Organen zugewiesen ist;
    – Anstellung und Entlastung der Geschäftsführung;
    – Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
    – Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern;
    – Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Präsidenten und der
       Mitglieder des Präsidiums;
    – Erarbeitung der Vorschläge für Jahresrechnung, Jahresvoranschlag und
       Mitgliedsbeiträge.
  2. Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der vorherigen gemeinsamen Beratung mit der Hauptgeschäftsführung, sofern sie nicht Angelegenheiten der Hauptgeschäftsführung betreffen.
  3. Zur Vertretung i. S. des § 26 BGB sind der Präsident zusammen mit einem seiner Stellvertreter sowie zwei Vizepräsidenten jeweils gemeinsam befugt. Präsident und Vizepräsidenten bilden den Vorstand i. S. des § 26 BGB. Ihm können durch Beschluss des Präsidiums weitere Aufgaben übertragen werden.
  4. Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit entscheidender Funktion bilden. Das Präsidium bildet gemeinsam mit dem Aufsichtsrat der ServiCon Service & Consult eG einen Personalausschuss. Dieser besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen, die sowohl im Präsidium als auch im Aufsichtsrat der ServiCon sitzen. Der Hauptgeschäftsführer ist beratendes Mitglied im Personalausschuss. 

§ 15 Einberufung und Beschlussfassung des Präsidiums

  1. Die Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten einberufen; er leitet die Sitzung bzw. im Verhinderungsfalle einer der Vizepräsidenten. Auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds ist eine Präsidiumssitzung einzuberufen.
  2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Eine Beschlussfassung kann auch schriftlich oder digital erfolgen, wenn die Mehrheit diesem Verfahren zustimmt. Beschlüsse schriftlich oder digital bedürfen der einfachen Mehrheit aller Mitglieder.
  5. Die Mitglieder des Präsidiums sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche und interne Verbandsangelegenheiten und Angelegenheiten einzelner Mitglieder verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Präsidiums bekannt werden. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

C. DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG

§ 16 Geschäftsführung

  1. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes sowie zur Verwaltung seines Vermögens wird eine Geschäftsführung bestellt.
  2. Die Geschäftsführung besteht aus einer Hauptgeschäftsführung (Hauptgeschäftsführer, ggf. einem stellvertretenden Hauptgeschäftsführer oder einem weiteren Mitglied der Hauptgeschäftsführung) und weiteren Geschäftsführern.
  3. Die Hauptgeschäftsführung kann im Rahmen des Haushaltsplans weitere Mitarbeiter einstellen bzw. entlassen.
  4. Die Hauptgeschäftsführung nimmt an allen Sitzungen des Präsidiums teil.

IV. FACHGRUPPEN, AUSSCHÜSSE, ARBEITSKREISE

§ 17 Fachgruppen

  1. Gruppen von Mitgliedsunternehmen des Verbandes mit gleichartigen oder verwandten Tätigkeitsbereichen bzw. wirtschaftlichen Fachrichtungen (Branchen) können zur internen Beratung ihrer besonderen Belange und zur Wahrnehmung ihrer besonderen fachlichen Interessen Fachgruppen innerhalb des Verbandes bilden.
  2. Über die Bildung von Fachgruppen entscheidet das Präsidium nach gemeinsamer Beratung mit der Hauptgeschäftsführung.

§ 18 Ausschüsse, Arbeitskreise

  1. Das Präsidium kann zur Beratung bestimmter Sachgebiete Ausschüsse und Arbeitskreise einrichten.
  2. Wird ein Ausschuss für Genossenschaftsfragen gebildet, dessen Aufgabe es ist, alle genossenschaftspolitischen, -rechtlichen und organisatorischen Fragen zu behandeln, so haben die regionalen und Fach-Prüfungsverbände das Recht, jeweils einen Vertreter in den Ausschuss zu entsenden.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 19 Rechnungswesen

  1. Präsidium und Geschäftsführung sind zur ordnungsgemäßen und vollständigen Rechnungslegung verpflichtet.
  2. Die Rechnungslegung besteht aus einem Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das vorhandene Verbandsvermögen.
  3. Die Rechnungslegung ist von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu überprüfen. Hierüber ist ein Vermerk anzufertigen.

VI. AUFLÖSUNG

§ 20 Auflösung des Verbandes

  1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder des Verbandes.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.
  4. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit ist nach vier Wochen mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen über die Auflösung und die Verwendung des Verbandsvermögens Beschluss fassen kann.


DER MITTELSTANDSVERBUND — ZGV, e.V. 
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Landesverbände:

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Telefon: 0711/940-2718, Telefax: 0711/940-2836
Geschäftsführer: Christoph Fauser-Leiensetter
E-Mail: info@geno-agv.de

Arbeitgeberverband Gewerblicher Verbundgruppen e.V.
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
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