Betriebsrentenreform kommt

Eine Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge rückt in greifbare Nähe. Die große Koalition verabschiedete dazu Ende Dezember einen neuen Entwurf. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

Berlin, 25.01.2017 – Die Pläne zur Betriebsrentenreform werden Realität. Erst im Oktober 2016 hatten Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble einen gemeinsamen Entwurf zur Betriebsrentenreform angekündigt. Nun verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Die neuen Regelungen rücken damit noch in dieser Wahlperiode in greifbare Nähe.

Der Gesetzesentwurf weicht an einigen Stellen vom bisherigen Referentenentwurf ab. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die wichtigsten Änderungen:

  • Der steuerfreie Dotierungsrahmen für die externen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) soll auf acht Prozent der RV- Beitragsbemessungsgrenze (West) erhöht werden. Das ist erfreulich. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass die Betriebe in der Niedrigzinsphase für die gleich hohe Betriebsrente einen deutlich höheren Aufwand leisten müssen. Zum anderen wird es den Betrieben dadurch erleichtert, ihre betriebliche Altersvorsorge für möglichst viele Beschäftigte in den externen Durchführungswegen und damit ohne Bilanzberührung durchzuführen.
  • In der Legaldefinition der reinen Beitragszusage wird klargestellt, dass die Arbeitgeberpflichten aus der Zusage - mit Ausnahme des Entgeltumwandlungsanspruchs - entfallen.
  • Beim Anspruch auf Entgeltumwandlung wird klargestellt, dass der Arbeitgeber diesen auch in Form einer reinen Beitragszusage durchführen darf bzw. den Arbeitnehmer hierauf verweisen darf. Diese Klarstellung ist konsequent.
  • Bei der Regelung für Optionssysteme ist es für die Annahmefiktion der Arbeitnehmer nunmehr ausreichend, wenn das Angebot des Arbeitgebers "in Textform" - und nicht mehr zwingend "schriftlich", wie es im Referentenentwurf vorgesehen war - gemacht worden ist. Diese Änderung erleichtert die Umsetzung von Optionssystemen.
  • Für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts wird klarstellt, dass der Arbeitgeber diesen nur gewähren muss, wenn er tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart hat. Diese Ergänzung ist richtig und vermeidet, dass Arbeitgeber belastet werden, bei denen keine SV-Ersparnisse anfallen, z.B. weil die Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
  • Die Regelung zur Durchführung der reinen Beitragszusage wird etwas anders gefasst. Anders als im Referentenentwurf wird die Möglichkeit der gemeinsamen Einrichtung nicht mehr ausdrücklich genannt. Gleichwohl ist die Vorgabe geblieben, dass die Tarifvertragsparteien sich an der Durchführung und Steuerung beteiligen müssen. Insoweit bleibt es auch bei der Kritik, dass diese Vorgabe betriebliche Lösungen unnötig ausschließt.

DER MITTELSTANDSVERBUND sieht weitgehend Nachbesserungsbedarf. So sollte gerade die neue Option einer reinen Beitragszusage grundsätzlich allen Betrieben offen stehen. Wenn sie nur unter gesetzlich eng begrenzten Voraussetzungen und nur auf tarifvertraglicher Grundlage möglich ist, wird das Ziel, Kleinbetriebe neu für die betriebliche Altersvorsorge zu gewinnen, verfehlt werden.

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