Betriebsrentenstärkungsgesetz: steuerliches Anwendungsschreiben veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat noch im Dezember 2017 ein überarbeitetes Anwendungsschreiben zur betrieblichen Altersvorsorge veröffentlicht. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die wichtigsten Änderungen.

Berlin, 02.01.2018 ‒ Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das überarbeitete steuerliche Anwendungsschreiben "Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung" veröffentlicht. Dabei sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:

  • Das Bundesfinanzministerium hat das überarbeitete steuerliche Anwendungsschreiben "Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung" veröffentlichtIm Abschnitt "BAV-Förderbetrag" (§ 100 Einkommenssteuergesetz, ab Seite 32 der Anlage) wurden Klarstellungen (unter anderem zur Anwendbarkeit bei Auszubildenden, Randziffer 106) und zusätzliche erläuternde Beispiele aufgenommen. Erfreulich ist, dass das BMF eine Anregung der Spitzenverbände für die Fälle der Einmalkapitalauszahlung aufgegriffen hat (analog zur Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG): Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für eine Einmalkapitalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des § 100 EStG nicht mehr erfüllt, das heißt die Förderung entfällt und die Beitragsleistungen sind zu besteuern. Erfolgt die Ausübung des Wahlrechts innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beitragsleistungen weiterhin nach § 100 EStG gefördert werden (Rz. 136).
  • Reine Beitragszusage: Im BMF-Schreiben wird klargestellt, dass die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, die Riester-Förderung und die Förderung mittels BAV-Förderbetrag bei der betrieblichen Altersvorsorge auch im Rahmen der reinen Beitragszusage genutzt werden können (Rz. 34, 68, 136). Die Spitzenverbände hatten sich für diese Präzisierungen eingesetzt.
  • Weiterhin wurde im Abschnitt "Förderung durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG" die von den Spitzenverbänden mit Blick auf die Abschaffung der "Doppelverbeitragung" kritisierte Ergänzung in Rz. 75 zumindest dahingehend modifiziert, dass kein Zulagenantrag gestellt werden muss. Die Inhalte des bisherigen BMF-Schreibens "Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung" werden nunmehr in zwei getrennten Schreiben behandelt. Das vorliegende BMF-Schreiben zur betrieblichen Altersversorgung ist mit Wirkung ab 01. Januar 2018 anzuwenden und ersetzt Teil B des bisherigen BMF-Schreibens "Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung" vom 24. Juli 2013. Dessen Regelungen sind weiter zu beachten, wenn sie auch für Zeiträume ab dem 01. Januar 2018 Bedeutung haben.

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