Forschungsbericht zur Nutzung von Werk- und Dienstverträgen veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Analyse zu Werk- und Dienstverträgen in Auftrag gegeben, die nunmehr vorgelegt wurde. Der Forschungsbericht "Verbreitung, Nutzung und mögliche Probleme von Werkverträgen - Quantitative Unternehmens- und Betriebsrätebefragungen sowie wissenschaftliche Begleitforschung“ bietet nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES keine Grundlage für neue gesetzliche Regulierungsschritte.

Berlin – 14.12.2017 – Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Analyse zu Werk- und Dienstverträgen in Auftrag gegeben, die nunmehr vorgelegt wurde. Der Forschungsbericht „Verbreitung, Nutzung und mögliche Probleme von Werkverträgen - Quantitative Unternehmens- und Betriebsrätebefragungen sowie wissenschaftliche Begleitforschung“ bietet nach Ansicht des MITTELSTANDSVERBUNDES keine Grundlage für neue gesetzliche Regulierungsschritte. Er unterstreicht vielmehr die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung von Werk- und Dienstverträgen für die Erbringung hochwertiger und guter Dienstleistungen und Industrieprodukte in Deutschland.

Forschungsbericht zur Nutzung von Werk- und Dienstverträgen veröffentlicht Einzelheiten

  • Werk- und Dienstverträge tragen zur Wertschöpfung in Deutschland mit einem Betrag von fast einer dreiviertel Billion Euro bei. Ihr Beschäftigungseffekt liegt bei deutlich mehr als elf Millionen Beschäftigten.
  • Fast neunzig Prozent aller Unternehmen sind Auftraggeber von Werk- und Dienstverträgen, fünfzig Prozent aller Unternehmen agieren sowohl als Auftraggeber wie auch als Auftragnehmer. Das unterstreicht, dass der immer wieder geäußerte Dumpingvorwurf gegenüber Werk- und Dienstverträgen völlig fehlgeht.
  • Nur ganz wenige Unternehmen beschränken sich auf die ausschließliche Erbringung von Werk- und Dienstleistungen. Hierzu gehören insbesondere kleine und mittlere, besonders spezialisierte Werkvertragsnehmer.
  • Die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern ist durch hohe Stabilität gekennzeichnet. Vertragsunternehmen sind erfolgreiche Unternehmen, die Dank eigener Innovation wettbewerbsfähig bleiben und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Auftraggeber stützen.
  • Das wesentliche Motiv für Werkverträge und Dienstverträge ist der temporäre Einsatz von spezialisiertem Personal oder speziellen Leistungen. Einsparungen von Lohnkosten spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle.
  • Werden im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen Beschäftigte des Auftragnehmers tätig, werden diese nach Auffassung der beauftragenden Unternehmen häufig sogar noch höher vergütet als die eigenen Beschäftigten.
  • Werk- und Dienstverträge stehen im Verhältnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht in einem "Austauschverhältnis". Regelmäßig verfolgen die Unternehmen mit der Nutzung der unterschiedlichen Instrumente auch unterschiedliche Zwecke. Werk- und Dienstverträge sowie Arbeitnehmerüberlassung wirken also komplementär und nicht ersetzend.
  • Im Einsatz von Werk - und Dienstverträgen verbleiben einige rechtliche Unsicherheiten. Aus der Studie lässt sich jedoch ein bewusster "Missbrauchsvorwurf" nicht herleiten. Vielmehr kann es im Einzelfall im Überschneidungsbereich zu einer Nutzung kommen, die sich nicht mehr eindeutig dem einen oder dem anderen Vertragstyp zuordnen lässt.

Gesamtbewertung

Die Studie belegt nachdrücklich: Werk- und Dienstverträge sind eine anerkannte Vertragsform. Sie bieten die Basis erfolgreicher Aufgabenteilung und Spezialisierung und bilden eine Grundlage für anständige, faire und gut vergütete Arbeit. Die Kodifizierung des Arbeitsvertrags als Vertragstypus im Bürgerlichen Gesetzbuch im Frühjahr 2017 hat die Rechtslage nochmals bestätigt.

Auch ist durch die Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit Wirkung zum 01. April 2017 festgeschrieben worden, dass die Überlassung eines Arbeitnehmers im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich als solche bezeichnet und darüber hinaus sogar die eingesetzte Person oder die eingesetzten Personen konkretisiert werden müssen.

Man mag der Studie darin zustimmen, dass einzelne Aspekte der Weisungs- und Risikostruktur von der "idealtypischen Ausgestaltung “ eines Werk- oder Dienstvertrages abweichen mögen. Das macht aber aus einem Werk- und Dienstvertrag keine Arbeitnehmerüberlassung. Einen idealtypischen Werk- und Dienstvertrag im engeren Sinne gibt es ohnehin nicht. Die Vertragstypenfreiheit des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruht gerade nicht auf Idealtypen, sondern auf der privatautonomen Ausgestaltung von Vertragsbeziehungen.

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