Fristlose Kündigung wegen heimlicher Aufnahme des Personalgesprächs

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 entschieden: Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgespräches durch den Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Berlin, 31.05.2018 – Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 - AZ 6 Sa 137/17 - entschieden, dass die heimliche Aufzeichnung eines Personalgespräches durch den Arbeitnehmer dessen fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Sachverhalt

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2017 entschieden: Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgespräches durch den Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzten und Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgenommen. Ihm wurde vorgeworfen, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht, weshalb er zu einem Personalgespräch eingeladen worden ist. Zuvor hat er bereits eine Abmahnung erhalten, da er in einer E-Mail an Vorgesetzte Teile seines Kollegiums als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet hatte. Als die Arbeitgeberin von den heimlichen Aufzeichnungen erfuhr, sprach diese eine fristlose Kündigung aus.

Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt hat der Arbeitnehmer geltend gemacht, dass er vom Verbot der Tonaufnahme nicht gewusst habe. Zudem habe sein Handy während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Entscheidungsgründe

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs sei geeignet, sowohl eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Das Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz sei verletzt worden. Dieses gewährleiste das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes und damit auch, selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten.

Bei der Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers überwiegen trotz der 25-jährigen Betriebszugehörigkeit, die Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion des Smartphones aktiviert gewesen war.

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