Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen. Damit soll die Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt werden.

Berlin, 17.08.2018 - Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird im deutschen Recht bislang über die Strafvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährleistet. Die Bundesregierung hält diese Schutzvorschriften für eine Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie nicht ausreichend. Das GeschGehG soll nun den Geheimschutz in einem Gesetz bündeln.

Der Gesetzentwurf definiert nur die Informationen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, die „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaß- nahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sind (§ 2 Nr. 1). Angestrebt ist ein in sich stimmiger Schutz vor der rechtswidrigen Erlangung, der rechtswidrigen Nutzung und der rechtswidrigen Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. In das Gesetz werden die bisherigen Strafvorschriften des UWG in modifizierter Form aufgenommen.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der erste Abschnitt des GeschGehG sieht allgemeine Regelungen vor wie eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses in § 2 Nummer 1 sowie Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt (§ 4). § 5 enthält Rechtfertigungsgründe zu diesen Verboten, so kann zum Beispiel je nach den Umständen des Einzelfalls ein Verstoß gegen § 4 bei der rechtmäßigen Ausübung der Meinungsfreiheit oder bei der Aufdeckung eines Fehlverhaltens oder einer rechtswidrigen Tätigkeit gerechtfertigt sein.

Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzer bei einer rechtswidrigen Erlangung, einer rechtswidrigen Nutzung oder einer rechtswidrigen Offenlegung. Hierzu zählen Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe und Rückruf (§ 7), Auskunft (§ 8) sowie Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung (§ 10). Werden Ansprüche missbräuchlich geltend gemacht, hat der Anspruchsgegner Anspruch auf den Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (§ 14).

In Abschnitt 3 werden Regelungen zum gerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen getroffen. Der Rechtsschutz der Betroffenen wird durch Regelungen zur Geheimhaltung im gerichtlichen Verfahren in den §§ 16 bis 19 dauerhaft verbessert.

Abschnitt 4 enthält die zuvor in den §§ 17 bis 19 UWG enthaltenen Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Im Weiteren enthält der Gesetzentwurf die erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen.

Überzogener Whistleblower-Schutz

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist vor allem kritisch, dass der Entwurf in den Rechtfertigungsgründen (§ 5) eine sehr weitgehende Regelung zum Whistleblowing enthält. Danach ist die

  • „Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses (...) gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere
  • 1. (...)

  • 2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die das Geschäftsgeheimnis erlangende, nutzende oder offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen;“

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist der Begriff des "Fehlverhaltens" zu unbestimmt und zu weitgehend. Zudem wird kein – nach Treu und Glauben erforderlicher – vorheriger unternehmensinterner Klärungsversuch gefordert.

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll diese Rechtfertigung subjektiv erfordern, dass die das Geschäftsgeheimnis offenlegende Person in der Absicht handelt, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Die offenlegende Person muss hierbei mit dem Motiv handeln, auf einen Missstand hinzuweisen, um zu einer gesellschaftlichen Veränderung beizutragen. Ausgeschlossen soll damit zum Beispiel die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses als Druckmittel oder eine Offenbarung des Geschäftsgeheimnisses aus Rache sein. Auch die Offenlegung gegenüber dem Geschädigten könne dem öffentlichen Interesse dienen, wenn dieser hierdurch in die Lage versetzt wird, einen Rechtsverstoß zu beenden. Die Absicht, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, müsse dabei das dominierende, nicht jedoch das ausschließliche Motiv sein.

Kostensteigerung für KMU durch neue Schutzmaßnahmen?

Der Gesetzentwurf definiert nur die Informationen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, die „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sind (§ 2 Nr. 1). Das wird nach der Prognose der Bundesregierung voraussichtlich bei einem Teil der Kleinstunternehmen dazu führen, dass diese bisher nicht praktizierte angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen zu werden. Bei einem Großteil der Unternehmen sei zusätzlicher Aufwand jedoch nicht zu erwarten, denn diese schützen bereits ihre Geschäftsgeheimnisse, zum Beispiel durch eine Zugangskontrolle oder durch vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen.

Die Bundesregierung nimmt an, dass etwa 20 Prozent der Kleinstunternehmen über Informationen verfügen, bei denen ein Geheimnisschutz in Betracht kommt, und dass wiederum 25 Prozent davon im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des GeschGehG Geheimhaltungsmaßnahmen treffen werden, um in den Schutzbereich des Gesetzes zu fallen. Daraus errechnet sie einen einmaligen Umstellungsaufwand von 6 440 000 Euro.

Über den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens wird DER MITTELSTANDSVERBUND informieren.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht