Integrationsgesetz erleichtert Arbeitszugang

Mehr Sicherheit für Auszubildende: Das Integrationsgesetz erleichtert Flüchtlingen den Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch die Vorrangprüfung wird teilweise ausgesetzt. Einige Punkte greifen aber noch nicht weit genug.

Berlin, 26.08.2016 – Deutschland brauche ein fähiges Integrationsgesetz, forderte Staatsministerin Aydan Özoguz, die von der Bundesregierung für Flüchtlings-, Migrations- und Integrationsfragen beauftragt ist, in ihrer Rede bei der diesjährigen Kreativpreisverleihung des MITTELSTANDSVERBUNDES. Einige Monate später ist es soweit. Am 6. August trat das Gesetz zur Regelung der Asyl- und Flüchtlingspolitik nun in Kraft. Das Gesetz beinhaltet ein umfangreiches Maßnahmenpaket, um den Schutzsuchenden aus Kriegsgebieten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.

DER MITTELSTANDSVERBUND bewertet das Gesetz insgesamt als positiv. Die Schaffung eines rechtssicheren Aufenthalts für Geduldete in der Ausbildung und die Abschaffung der Altersgrenze von 21 Jahren für die Aufnahme einer Berufsausbildung sind notwendige und von der Wirtschaft seit langem geforderte Maßnahmen.

Zugang zu Förderinstrumenten auch für Flüchtlinge

Allerdings geht das Gesetz in bestimmten Punkten nicht weit genug. So kritisiert der Spitzenverband, dass die Öffnung des Zugangs von jungen Flüchtlingen zu Förderinstrumenten der Berufsausbildung unzureichend bleibt. „Alle Instrumente der Ausbildungsförderung sollten ab Abschluss eines Ausbildungsvertrags zur Verfügung stehen“, fordert MITTELSTANDSVERBUND-Geschäftsführerin Judith Röder. Darüber hinaus sei auch eine vollständige Abschaffung des Beschäftigungsverbots in der Zeitarbeit für Flüchtlinge notwendig.

Zudem wurde der Beschäftigungsverordnung eine Liste der Bezirke, in denen die sog. Vorrangprüfung für Asylbewerber und Geduldete ab dem 6. August ausgesetzt wird, beigefügt. Laut Vereinbarung solle damit für einen Zeitraum von drei Jahren für eine Beschäftigung in bestimmten Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. Die Vorrangprüfung ermittelt, ob sich nicht auch ein/e geeignete/r Kandidat/in mit deutschem oder EU-Pass für eine Stelle findet, auf die sich eine ausländische Person mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberinnen und Asylbewerber in noch laufendem Asylverfahren) bewirbt.

Wichtiger Hinweis: Die zusätzlich zur Vorrangprüfung im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der BA erfolgende Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird nicht ausgesetzt und wird weiterhin durchgeführt.

Im Ergebnis wird in den meisten Bundesländern die Vorrangprüfung vollständig ausgesetzt. Nicht ausgesetzt wird die Vorrangprüfung in folgenden Arbeitsagenturbezirken:

  • Mecklenburg-Vorpommern: Greifswald, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund
  • Nordrhein-Westfalen: Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen
  • Bayern: Aschaffenburg, Augsburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, München, Nürnberg, Passau, Schweinfurt, Traunstein, Weiden

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