Mini- und Midijobs richtig handhaben

Die aktuelle Kurzübersicht zu sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Regelungen bei Mini- und Midijobs soll dabei helfen, die oft auch in den Unternehmen bestehenden Unsicherheiten abzubauen.

Berlin, 22.04.2015 - Eine geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob) liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850 Euro besteht eine Beschäftigung in der Gleitzone (sog. Midijob). Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen müssen Arbeitgeber einige sozial- und steuerrechtliche Besonderheiten beachten, arbeitsrechtlich gelten für sie dagegen grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. 

Sozialversicherung

  1. Minijob

    Der Arbeitgeber eines Minijobs muss Pauschalbeiträge zahlen: 13 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Der Minijobber muss einen Arbeitnehmeranteil von 3,7 Prozent (2015) zur Rentenversicherung zahlen, den der Arbeitgeber für ihn abführt, es sei denn, der Minijobber ist eine rentenversicherungsfreie Person oder von der Rentenversicherungspflicht befreit (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters) oder aber er hat gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragt.

    Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Auch wenn neben einer mehr als geringfügig entlohnten (Haupt-)Beschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt werden, wird jeder weitere Minijob mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist nach den allgemeinen Regeln versicherungs- und beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung werden solche (Haupt-)Beschäftigungen und Minijobs nicht zusammengerechnet, so dass die Minijobs generell versicherungsfrei bleiben.

  2. Midijob

    Der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen wird in der Gleitzone auf eine besondere - für den Arbeitnehmer günstigere – Weise berechnet. Für den Arbeitnehmer steigt der für das gesamte Arbeitsentgelt zu zahlende Anteil zur Sozialversicherung linear auf den vollen Arbeitnehmeranteil an. Auf diese Weise wird der Übergang zwischen einem abgabenfreien Minijob und einer beitragspflichtigen Beschäftigung geglättet. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers wird nach den normalen Regeln berechnet. 

  3. kurzfristige Beschäftigung

    Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei und – sowohl für den Arbeitgeber als auch für den kurzfristig Beschäftigten – abgabenfrei, d. h. anders als bei einem Minijob werden hier auch keine Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung fällig. Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1. Januar wurden auch die Höchstgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wurden auf drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben. Die Zeitgrenze gilt bis zum 31. Dezember 2018.

  4. Steuern

    Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für Minijobber pauschal in Höhe von 2 Prozent abführen, wenn er Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Anderenfalls sind die individuellen Besteuerungsmerkmale heranzuziehen. 

    Übt ein Mitarbeiter mehrere Minijobs gleichzeitig aus, ist die 2-Prozent-Pauschalsteuer nicht zulässig, wenn die zusammengerechneten Arbeitsentgelte die Grenze von 450 Euro im Monat übersteigen. Werden mehrere Minijobs neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so bleibt nur für den zeitlich zuerst aufgenommenen Minijob die Möglichkeit der 2-Prozent-Pauschalbesteuerung bestehen. Für die weiteren Minijobs gelten die individuellen Besteuerungsmerkmale (i. d. R. Steuerklasse VI). Midijobs werden stets nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen behandelt. 

    Der Arbeitslohn für kurzfristige Beschäftigungen unterliegt der Lohnsteuer. Der Lohnsteuerabzug kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 Prozent vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass im Falle der Pauschalierung die Beschäftigung über 18 zusammenhängende Tage nicht hinausgehen darf. Für kurzfristige Beschäftigungen in der Land- und Forstwirtschaft besteht die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung mit 5 Prozent. 

  5. Arbeitsrecht

    Mini- und Midijobber genießen denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz, Urlaub etc.). Darüber hinaus dürfen sie aufgrund des Diskriminierungsverbots nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bei allen Arbeitsbedingungen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare 
    Vollzeitbeschäftigte.

    Minijobs unterfallen dem Mindestlohngesetz, so dass geleistete Zeitstunden mit mindestens 8,50 Euro zu vergüten sind. Außerdem müssen Arbeitgeber den vorgeschriebenen Dokumentations-, 
    Aufbewahrungs- und Bereithaltungspflichten nach § 17 MiLoG nachkommen: Sie müssen "Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit" der bei ihnen beschäftigten Minijobber „spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages“ aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind "mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren“. Diese Arbeitszeitnachweise des Minijobbers 
    sind auch vom Arbeitgeber bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörden müssen diese Unterlagen am Ort der Beschäftigung vorliegen, dies gilt jedoch nur für die Dauer der Beschäftigung des Minijobbers und nur für maximal zwei Jahre. Diese Pflichten finden aber keine Anwendung auf Minijobber, die in Privathaushalten tätig sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann als eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Weiterführende Informationen

  1. Minijob-Zentrale: Hier finden Sie viele Informationen rund um Minijobs. Zur Beantwortung Ihrer Fragen steht die Minijob-Zentrale von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhrunter der Telefonnummer 0355 2902-70799 zur Verfügung.
  2. Geringfügigkeitsrichtlinien: Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 12.12.2014.
  3. Gleitzonenrechner auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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