Neue Regeln zur Betriebssicherheit

Am 1. Juni ist die novellierte Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert über die wesentlichen Neuerungen.

Berlin, 30.07.2015 — Die wesentlichen Änderungen in der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) für Sie zusammengefasst:

Anwendungsbereich

Damit bei überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzüge) der Schutz umfassend gewährleistet ist, wurde der Kreis der Verpflichteten erweitert. Wer eine überwachungsbedürftige Anlage aus gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet, den treffen die Pflichten der BetrSichV auch dann, wenn er kein Arbeitgeber ist, d.h. keine Beschäftigten für ihn tätig sind.

Zusätzliche Aspekte bei der Gefährdungsbeurteilung

In die Gefährdungsbeurteilung müssen alle Gefährdungen einbezogen werden, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten können, hierzu zählen auch: Ergonomie, psychische Belastungen und altersgerechtes Arbeiten etc. Hierbei handelt es sich jedoch um keine wirkliche Neuerung, sondern um eine Klarstellung - bislang wurden in der Praxis einige Gefährdungsarten immer wieder vernachlässigt.

In die Gefährdungsbeurteilung werden auch diejeningen überwachungsbedürftigen Anlagen miteinbezogenen, bei denen ausschließlich andere Personen ("Dritte") gefährdet werden - mit Ausnahme von Aufzügen.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem "TOP"-Prinzip

Dies bedeutet:
T
: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor
O
: organisatorischen Maßnahmen und diese haben wiederum Vorrang vor
P
: personenbezogenen Maßnahmen

Wegfall von Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz:

Vermeidung von Doppelnennungen in GefStoffV und Explosionsschutzdokument

Die Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz sind ausreichend in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geregelt mit Ausnahme der Prüfvorschriften für Arbeitsmittel, die in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden.Damit entfallen die bisherigen Doppelregelungen in der BetrSichVO.

Vereinfachte Vorgehensweise bei einfachen Sachverhalten

Falls die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, darf der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen (den Verzicht auf weitergehende Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9) in Anspruch nehmen und bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auf die Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers verweisen.

Betriebsanweisungen

Eine Betriebsanweisung ist nur dann entbehrlich, wenn ein Arbeitsmittel nach Produktsicherheitsrecht ohne Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung ausgeliefert werden darf.

Einbezug der Instandhaltung, Ausschluss von Manipulation von Arbeitsmitteln

Hinzugekommen ist die ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, der Manipulation von Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen entgegenzuwirken sowie die Forderung Instand-haltungsarbeiten sicher durchzuführen.

Prüfvorschriften

Es gelten Prüfpflichten für besonders gefährlich eingestufte Arbeitsmittel im Anhang 3: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.

Es gelten zudem Prüfpflichten für überwachungsbedürftige Anlagen im Anhang 2: z. B. einheitliche Prüffrist für Aufzüge von 2 Jahren (Hauptprüfung) und eine Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraumes. Im Aufzug muss eine Prüfplakette angebracht sein, die über Monat und Jahr der nächsten Prüfung sowie der prüfenden Stelle (zugelassene Überwachungsstelle-ZÜS) informiert. Spätestens bis 2020 müssen alle Personenaufzüge mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem (Gegensprechanlage) ausgestattet sein. Für den Notdienst muss bis zum 31.05.2016 ein Notfallplan zur Verfügung gestellt werden. Der Notfallplan muss unter anderem die Notbefreiungsanleitung enthalten.

Die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung finden Sie im Volltext hier.

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Ansprechpartner

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