Sperrzeitenregelung für Aufhebungsverträge gelockert

Künftig kann auch bei drohender personenbedingter Kündigung ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, ohne dass zwangsläufig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausgelöst wird, so eine neue Anweisung der Arbeitsagentur.

Berlin, 09.05.2017 - Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Geschäftsanweisung für die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geändert. Neben der drohenden betriebsbedingten Kündigung kann nun auch die drohende personenbedingte Kündigung den Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtfertigen.

Bislang war der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sperrzeitneutral, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt wurde, das Beschäftigungsverhältnis nicht früher endete als bei fristgerechter Kündigung und dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wurde.

Mindestuntergrenze wird abgeschafft

Des Weiteren ist die Mindestuntergrenze der Abfindungshöhe von mindestens 0,25 Bruttomonatsgehältern weggefallen. Bis zu einer Abfindungshöhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern findet keine Rechtmäßigkeitsprüfung durch die BA statt. Zudem wird in der neuen Geschäftsanweisung klargestellt, dass ein wichtiger Grund auch dann vorliegen kann, wenn die Beschäftigungsaufgabe erfolgen muss, weil objektiv nur noch eine geringere Arbeitszeit möglich ist und die Tätigkeit in der verkürzten Zeit nicht fortgeführt werden kann.

Bei einem Aufhebungsvertrag bzw. einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers tritt eine Sperrzeit demnach nicht ein, wenn:

  • die Kündigung des Arbeitgebers mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt wurde;
  • die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene Gründe (nicht verhaltensbezogene) gestützt wird;
  • das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird als bei einer fristgerechten Arbeitgeberkündigung;
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar ist;
  • eine Abfindung von bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.

Die Anpassung der Weisung kommt der betrieblichen Praxis entgegen. Das gilt besonders für die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag bei drohender personenbedingter Kündigung zu schließen. Die Aktualisierung der Geschäftsanweisung wird zudem eine Aktualisierung der Arbeitsbescheinigungen (§ 312 SGB III) mit sich bringen. Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich bleibt weiterhin nicht sperrzeitrelevant (ohne vorausgegangenes versicherungswidriges/arbeitsvertragswidriges Verhalten).

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