Werkverträge und Zeitarbeit: BMAS schlägt Restriktionen vor

Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde ein Referentenentwurf zur Neuregelung von Werkverträgen und Zeitarbeit bekannt, dessen Umsetzung einen massiven Eingriff in das Wirtschaftsleben bedeuten würde. Kritische Stimmen aus CDU/CSU lassen hoffen, dass er noch abgemildert wird.

Berlin, 04.12.2015 — Aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde Mitte November ein Gesetzentwurf zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen bekannt.

Dieser Entwurf geht in entscheidenden Teilen weit über die Ankündigung im Koalitionsvertrag hinaus, er schafft neue Bürokratie und bedroht Aufgabenteilung und Spezialisierung, die gerade durch die Digitalisierung noch wichtiger werden. Mit diesem Rundschreiben geben wir Ihnen einen ersten inhaltlichen Überblick:

1. Werkverträge

  • Der Gesetzentwurf enthält eine höchst problematische Regelung zum Arbeitsverhältnis in einem neuen § 611 a BGB - der "Arbeitsvertrag" soll dort eine Legaldefinition erhalten. Anhand einer Reihe von - ungeeigneten - Kriterien soll ein Vertrag als Arbeitsvertrag gelten. Dies gefährdet die Erbringung von Dienstleistungen durch Selbständige und das arbeitsteilige Zusammenwirken von Unternehmen, indem untaugliche Kriterien für die Definition eines Arbeitsverhältnisses aufgestellt werden.
  • Die Informationsrechte des Betriebsrates werden ausgeweitet. Der Vorschlag zu § 80 Abs. 2 BetrVG umfasst u.a. die ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Unterlagen über seine Beziehung zum Vertragspartner dem Betriebsrat vorzulegen. Das würde in dieser Allgemeinheit über die geltende Rechtslage hinausgehen. Es konnte aber verhindert werden, dass die gesetzlichen Regelungen ein Recht der Zustimmungsverweigerung generieren oder als Wirksamkeitsvoraussetzung einzustufen sind.
  • Die Einhaltung des Arbeitsschutzes soll künftig entsprechend vergleichbarer Normen nach Maßgabe des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes überprüft werden.
2. Zeitarbeit
  • Von der Abweichungsmöglichkeit hinsichtlich der vorgesehenen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sollen nur unmittelbar tarifgebundene Unternehmen Gebrauch machen dürfen. Das widerspricht allen bisher bekannten gesetzlichen Öffnungsklauseln und schränkt die negative Koalitionsfreiheit der betroffenen Unternehmen ein. Bei Verstößen gegen die gesetzliche oder tarifliche Höchstüberlassungsdauer soll ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb zustande kommen können. Es bleibt gesichert, dass Maßstab der 18 Monate der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitsplatz ist.
  • Arbeitnehmer, die in Betrieben bei anderen Arbeitgebern eingesetzt werden sollen, müssen darüber unterrichtet werden, dass dieser Einsatz als "Leiharbeit" gedacht ist. Liegt eine solche Unterrichtung nicht vor, kommt aber eine Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Einsatz als Zeitarbeit handelt, soll das die Konsequenz eines Arbeitsverhältnisses zum Einsatzbetrieb haben.
  • Ebenfalls über den Koalitionsvertrag hinaus geht die Regelung, dass nach der Zeitarbeit nicht nur in der Betriebsverfassung (mit Ausnahme von § 112 a BetrVG), sondern darüber hinaus in allen Mitbestimmungsgesetzen mitzählen sollen. Der Koalitionsvertrag spricht nur von betriebsverfassungsrechtlichen Normen.
  • Die Regelung zum Streikeinsatzverbot von Zeitarbeitskräften ist ebenfalls viel zu weitgehend. Sie ist nicht nur überflüssig, sondern greift massiv in die Arbeitskampfparität ein. Sie geht in ihrem Anwendungsbereich noch über die Regelung hinaus, die sich bereits zum Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergeben. Zudem würden völlig legitime Abwehrmöglichkeiten des Einsatzes von Zeitarbeitskräften ausgeschlossen, die nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt sind .

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