Entwurf für Revision der Bagatellbekanntmachung zur Konsultation vorgestellt

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für die Revision der Bagatellbekanntmachung zur Konsultation vorgestellt. DER MITTELSTANDSVERBUND fordert die Öffnung für die Preisbindung in vertikalen Vertriebssystemen.

Brüssel, 17.07.2013 — Die EU-Kommission hat einen Entwurf für die Revision der Bagatellbekanntmachung zur Konsultation vorgestellt. Die jetzt gültige De-minimis-Bekanntmachung aus dem Jahr 2002 regelt die Frage bis zu welchem Marktanteil eine Wettbewerbsbeschränkung nicht spürbar und damit nicht unter das Kartellverbot fällt. Durch die Revision will die Kommission die Kohärenz mit anderen kürzlich bearbeiteten Wettbewerbsvorschriften, insbesondere mit der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale und die dazugehörenden Leitlinien, sowie mit den Leitlinien für horizontale Vereinbarungen wiederherstellen.

DER MITTELSTANDSVERBUND fordert eine Öffnung der De-Minimis Bekanntmachung für die Preisbindung innerhalb von vertikalen Systemen, die von Verbundgruppen mit kleineren und mittleren Unternehmen zur Stärkung von deren Wettbewerbsposition getroffen werden. Diese Forderung steht auch nicht im Widerspruch zum EuGH-Urteil vom 13.12.2012. Hierin wird zwar festgestellt, dass die De-minimis Bekanntmachung für Kernbeschränkungen bzw. "Hardcore Kartelle", wie z. B. Preisbindungen, keine Gültigkeit hat.

Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch die Sachlage über die der EuGH zu urteilen hatte. Dabei ging es um ein Gemeinschaftsunternehmen von der französischen Bahn und einem Online-Anbieter. Durch dieses gemeinsame Unternehmen sollte das Online-Fahrkarten-Geschäft insgesamt abgewickelt werden. […]

Bei der Forderung des MITTELSTANDSVERBUNDES geht es jedoch darum, Preisbindungen etwa im Online-Geschäft in vertikalen Vertriebssystemen, die zwischen einer Verbundgruppe und den mittelständischen Anschlusshäusern etabliert werden, in die De-minimis-Regeln aufzunehmen.

Derartige Preisbindungen sind notwendig, um ein gemeinsames Auftreten mittelständischer Unternehmen zu etablieren und damit die kleineren und mittleren Unternehmen im Wettbewerb gegenüber den Großunternehmen erfolgreich zu stärken. Gemeinsame Vermarktungsleistungen sind nur wettbewerbsfähig, wenn dem Verbraucher ein einheitlicher Preis genannt werden kann. In der Bekanntmachung über die Leitlinien vertikaler Beschränkungen hat die Kommission diesem Gedanken bereits Rechnung getragen und festgestellt, dass die Anordnung von Preisbindungen als "Hardcore Kartelle" nicht einer der Legalausnahmen gem. Artikel 101 Abs. 3 AEUV widerspricht.

Um Kohärenz mit diesem Leitlinien herzustellen, muss deutlich gemacht werden, dass Preisbindungen für kleine und mittlere Unternehmen in vertikalen Vertriebssystemen notwendig sind, um im Wettbewerb zu bestehen. Solche Preisbindungen, etwa bis zu einem Marktanteil von fünf Prozent, führen nicht zu spürbaren und damit Wettbewerbsbeschränkungen.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird sich für eine entsprechende Ergänzung der De-minimis Bekanntmachung einsetzen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Widerstand gegen eine weitere Öffnung relativ groß sein wird.

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