Europaparlament will einheitliches europäisches Kaufrecht auf Online-Geschäfte beschränken

Das Europäische Parlament schlägt in seinem Bericht zum einheitlichen europäischen Kaufrecht die Begrenzung auf Online- und Fernabsatzhandel vor. Damit soll die überwältigende Ablehnung des Kommissionsvorschlags überwunden werden.

Brüssel, 27.02.2013 – Der Berichterstatter im Europäischen Parlament, Klaus-Heiner Lehne, schlägt in seinem Bericht zum einheitlichen europäischen Kaufrecht die Begrenzung auf Online- und Fernabsatzhandel vor. Damit möchte Lehne die überwältigende Ablehnung des Kommissions-vorschlages überwinden.

Der Verbesserungsvorschlag sah ein optionales Recht für das Verhältnis B2C und, sofern ein Vertragsbeteiligter ein KMU ist, für B2B Geschäfte vor. Auch sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, die Optionsmöglichkeit auf B2B-Geschäfte insgesamt zu erweitern. DER MITTELSTANDS-VERBUND hat diesen Vorschlag ausdrücklich begrüßt, da er sowohl in der gesamten Lieferkette, vom Verbraucher über den Händler bis zu den Vorlieferanten ein einheitliches Recht in Europa im Gegensatz zu 27 verschiedenen Rechtsordnungen ermöglicht. Gerade für Verbundgruppen, die zunehmend in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, hätte dies eine weitreichende Erleichterung bedeutet. Auch wurde vom MITTELSTANDSVERBUND die Aufnahme eines europäischen Eigentumsvorbehalts in das europäische Kaufrecht gefordert.

Einen "schuldrechtlichen“ Eigentumsvorbehalt hat der Berichterstatter in seine Änderungsanträge aufgenommen. Die Beschränkung auf B2C-Geschäfte im Online- und Fernabsatzgeschäft ist jedoch enttäuschend.

Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund des überwältigenden Widerstandes der Berichterstatter die Beschränkung als die einzige Chance eines ersten Schrittes in die richtige Richtung gesehen hat. Gestärkt von der ablehnenden Haltung der meisten Wirtschaftsverbände hat sich die Bundes-regierung in den bisherigen Ratsberatungen gegen das optionale Kaufrecht ausgesprochen. Ihr folgt Frankreich und weitere bedeutende Mitgliedstaaten, womit ein Scheitern des Vorschlages nicht unwahrscheinlich erschien.

Die ablehnende Haltung gegenüber einem optionalen Recht ist für den MITTELSTANDSVERBUND unverständlich. Der Einwand, die nationalen Rechte seien "besser", ist nicht nachvollziehbar, da das vorgeschlagene europäische Kaufrecht nur dann zur Wirksamkeit kommt, wenn beide Parteien dies wünschen. Es bleibt damit jedem vorbehalten, weiterhin nationales Recht anzuwenden. Warum will man den Parteien diese Chance eines optional anwendbaren einheitlichen Rechts im europäischen Binnenmarkt nicht geben?

Die Beschränkung auf den Online-Handel ist für den Mittelstand mehr als nur unbefriedigend. Für mittelständische Händler ist ein europäisches Kaufrecht von Vorteil, weil sie sich nicht mit 27 verschiedenen Rechtsordnungen befassen müssen. Kann dieser Vorteil jedoch nur im Verhältnis zum Verbraucher erreicht werden, muss in der gesamten Lieferkette weiter mit 27 Rechts-ordnungen umgegangen werden. Was bringt es, wenn die kaufvertraglichen, insbesondere auch die nach Vertragsschluss oft entscheidenden Regelungen zur Gewährleistung oder zum Schadensersatz einheitlich geregelt sind, die Gewährleistungspflichten des Lieferanten aber jeweils nach den vereinbarten nationalen Rechten zu beurteilen sind? Dies führt zu erheblichem Rechtsberatungsaufwand und zu einer Inkongruenz der verschiedenen Ansprüche auf den jeweiligen Stufen.

Der Berichtsvorschlag wird im April im Rechtsausschuss beraten, anschließend im Parlament. Ob eine Einigung erzielt werden kann, ist fraglich, zumal in Brüssel bereits das Gerücht umging, die Kommission würde den Vorschlag insgesamt zurückziehen, was sie jedoch bisher jedoch bestreitet.

Ansprechpartner sind Dr. Günther Schulte, g.schulte@mittelstandsverbund und Dr. Marc Zgaga, m.zgaga@mittelstandsverbund.de.

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