Kommission legt Vorschlag für kollektive Schadensersatzklagen von Kartellopfern vor

Die EU-Kommission hat am 11. Juni einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, in der geregelt ist, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer eines Kartells oder des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geworden sind. Parallel dazu hat sie eine Empfehlung für den kollektiven Rechtsschutz angenommen.

Brüssel, 12.06.2013 — Nach einer mehr als achtjährigen Diskussion über den kollektiven Schadensersatz in Kartellverfahren hat die Europäische Kommission am 11. Juni einen Richtlinienvorschlag angenommen. Der Vorschlag regelt, wie Bürger und Unternehmen Schadensersatz verlangen können, wenn sie Opfer eines Kartells oder des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung geworden sind. Dies wurde verbunden mit einer Empfehlung für den kollektiven Rechtsschutz.

Der Richtlinienvorschlag beginnt mit einer umfangreichen Begründung, in der die verschiedenen Lösungsansätze aber auch die Kritik der Wirtschaftsverbände dargestellt wird. Mit dem jetzt vorliegenden Vorschlag versucht die Kommission die bisherigen Klippen, die sich in der achtjährigen Diskussion ergeben haben, zu umschiffen.

Das Recht auf vollständigen Schadensersatz wird nur im Grundsatz geregelt. Jeder durch Zuwiderhandlung gegen Kartellrecht Geschädigte hat das Recht, vollständigen Schadenersatz zu verlangen. Die Mitgliedsstaaten gewährleisten, dass Geschädigte ihre Schadensersatzsprüche wirksam geltend machen können (Art. 2, Abs. 3). Der Vorschlag greift damit nicht in nationales Prozessrecht ein und schafft auch keinen neuen Typ für eine kollektive Schadensersatzklage. Ausführlicher sind Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln (Art. 5), die im Wesentlichen aber dem durch die Rechtsprechung entwickelten Prinzip der Beweislastumkehr entsprechen. Geregelt sind Fragen der Wirkung der einzelstaatlichen Entscheidungen, wie z. B. Verjährung und gesamtschuldnerische Haftung und die vieldiskutierte Problematik der Schadensabwälzung, d. h. die Problematik des "passing over". Der Beklagte kann demzufolge in einem Schadensersatzklageverfahren den Einwand geltend machen, dass der Kläger den sich aus der Zuwiderhandlung ergebenen Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat.
Abschließend enthält der Vorschlag auch Regelungen über die einvernehmliche Streitbeilegung. Diese soll im Fall einer Klage möglich bleiben.

Mit den Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedsstaaten sollen Gemeinsame Grundsätze für kollektive Schadensersatzklagen für einheitliche Verfahren in der EU sorgen. Ausgangsbasis sind die den Bürgern garantierten Rechte. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass diese in einem fairen, gerechten, zügigen und nicht übermäßig teuren Verfahren durchgesetzt werden können. Erster Grundsatz ist das sogenannte Opt-in Verfahren, d. h. alle Klagenden, insbesondere Verbraucher, müssen ausdrücklich ihre Zustimmung zu dieser Klage erteilen. Klagende Organisationen müssen gemeinnützig sein. Es sollten keine Erfolgshonorare vereinbart werden. Ebenso ist ein Verbot von Strafschadensersatz vorzusehen. Auch sollen die klagenden Organisationen nicht in den Genuss der Schadensersatzleistungen direkt kommen. Eine maßgebliche Rolle soll dem Gericht zukommen, die alternative Streitbeilegung soll gefördert werden.
  • Der Richtlinienvorschlag und alle übrigen Dokumente sind hier abrufbar.

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