MITTELSTANDSVERBUND fordert europäischen Eigentumsvorbehalt

In der zweiten Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium zum Gemeinsamen Europäischen Vertragsrecht unterlegt DER MITTELSTANDSVERBUND seine Forderung nach einem europäischen Eigentumsvorbehalt mit einer konkreten Gesetzesformulierung.

Brüssel, 23. Februar 2012. In der zweiten Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium (BMJ) zum Gemeinsamen Europäischen Vertragsrecht unterlegt DER MITTELSTANDSVERBUND seine Forderung nach einem europäischen Eigentumsvorbehalt mit einer konkreten Gesetzesformulierung.

Das BMJ hat eine zweistufige Anhörung zum Vorschlag der Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Vertragsrecht durchgeführt. In der zweiten Stellungnahme ging es um den eigentlichen Gesetzestext. Hierzu fordert DER MITTELSTANDSVERBUND neben einer lesbaren Fassung, einer Erweiterung der Definitionen und vielen Verbesserungen hinsichtlich einzelner detaillierter Regelungen einen europäischen Eigentumsvorbehalt.

Davon ausgehend, dass es im weiteren Verfahren gelingt, das Gemeinsame Europäische Vertragsrecht für alle B2B-Geschäfte als Option zu öffnen, weist DER MITTELSTANDSVERBUND darauf hin, dass Warenlieferungen zwischen Unternehmen sehr stark von den möglichen Sicherheiten für die Kaufpreisforderung abhängen. Da im internationalen Geschäft sowohl die Bonitätsprüfung als schwierig erscheint, als auch in der Regel eine Unterlegung mit einer Warenkreditversicherung nur sehr schwer realisierbar ist, bietet sich als einzige praktikable aber auch effektive Sicherheit die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes an. Diese Forderung hat DER MITTELSTANDSVERBUND nun durch eine eigene Formulierung eines derartigen europäischen Eigentumsvorbehaltes untermauert. Da das Gemeinsame Europäische Vertragsrecht durch Verordnung erlassen wird, ist es in allen Mitgliedsstaaten direkt geltendes Recht. Daher bedarf es keiner Angleichung oder Harmonisierung der nationalen, die Eigentumsübertragung regelnden Bestimmungen. Es kann vielmehr ein eigenständiger europäischer Eigentumsvorbehalt im Gesetz festgelegt werden, der den Gläubigern das Recht einräumt, gelieferte Ware zurück zu holen und anderweitig zu verwerten.

Die Stellungnahme DES MITTELSTANDSVERBUNDES und den Vorschlag für einen Eigentumsvorbehalt finden Sie hier.

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