Abfindungszahlung und Steuern — Keine Haftung für Arbeitgeberabrechnung

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main haften Arbeitgeber nicht für Musterabrechnungen bezüglich einer Abfindung.

Nach einem Urteil vom 16. März 2005 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 9 CA 6184/04) haften Arbeitgeber nicht für Musterabrechnungen bezüglich einer Abfindung. Das Arbeitsgericht hat klargestellt, dass sich Arbeitnehmer über die steuerlichen Folgen einer Abfindungszahlung selbst informieren müssen. Die Richter wiesen die Schadensersatzklage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters gegen eine Großbank ab. Dem Kundenbetreuer war im Auflösungsvertrag eine Abfindung von rd. 200.000 Euro zugesprochen worden. Vor Gericht klagte er auf Schadenersatz von 9.000 Euro. Der Steuerbescheid des Finanzamtes sei um diese Summe höher ausgefallen, als von der Bank in einer Musterabrechnung angenommen, argumentierte der Arbeitnehmer. Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt ist es dem Arbeitnehmer jedoch zuzumuten, bei Abfindungsverhandlungen selbst die nötigen Erkundigungen über die steuerlichen Verpflichtungen einzuholen. Ein Arbeitgeber muss jedenfalls keinen Schadenersatz leisten, wenn es den Mitarbeiter keine genauen Angaben über die steuerlichen Folgen mache.

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