Altersteilzeit – Anhebung der Altersgrenzen für Rente nach Altersteilzeit

Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz im Bundeskabinett nachgebessert

Wie bereits mitgeteilt, beabsichtigt die Bundesregierung eine Anhebung der Altersgrenzen für einen vorzeitigen Rentenbezug wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Sie hat diesbezüglich einen Referentenentwurf erarbeiten lassen, der Grundlage für eine Kabinettssitzung am 3.12.2003 war. Hintergrund dieser Reform ist die erklärte Absicht, das Renteneintrittsalter nach hinten zu verschieben. Waren im Referentenentwurf des sog. Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes noch so gut wie keinerlei betriebliche Belange berücksichtigt, so soll nach dem jetzt vorliegenden Kabinettsbeschluss die Altersgrenze für alle Beschäftigten, die nach dem 31.12.1945 geboren sind, in monatlicher Staffelung angehoben werden. Die Neuregelung greift nicht für Personen,

  1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
  2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
  3. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Absatz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  4. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Dies bedeutet, dass das bisherige Rentenzugangsalter weiterhin altersunabhängig für Versicherte gilt, die bis zum Stichtag 31.12.2003 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben. Es kommt nicht darauf an, dass bis zu diesem Zeitpunkt mit der Ansparphase begonnen wurde. Nach dem bislang bekannten Zeitplan sollen Mitte/Ende Januar 2004 die Anhörungen im zuständigen Bundestagsausschuss und Ende Februar 2004 die 2. und 3. Lesung im Bundestag stattfinden. Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.

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