Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers für laufende Renten bei Pensionskassen — Schreiben vom Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht -

Der Gesetzgeber hat im § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Anpassung laufender Renten festgeschrieben. Grundsätzlich soll damit der Ausgleich für die laufende Geldentwertung für die Versorgungsempfänger sichergestellt werden. Anpassungsmaßstab ist dabei der Verbraucherpreisindex, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die Nettolohnentwicklung der aktiv Beschäftigten.

Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Renten (§ 16 Abs. 1+2 BetrAVG)

Der Gesetzgeber hat im § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Anpassung laufender Renten festgeschrieben. Grundsätzlich soll damit der Ausgleich für die laufende Geldentwertung für die Versorgungsempfänger sichergestellt werden. Anpassungsmaßstab ist dabei der Verbraucherpreisindex, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie die Nettolohnentwicklung der aktiv Beschäftigten.

Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG)

Die Pflicht nach den oben genannten Grundsätzen die Betriebsrenten anzupassen birgt ein nicht unerhebliches und darüber hinaus nur schwer zu kalkulierendes finanzielles Risiko für den Arbeitgeber. Dadurch ist die sozialpolitisch sinnvolle Förderung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entscheidend gebremst.

Der Gesetzgeber hat daher einige Spezialvorschriften zur „Entschärfung“ der Anpassungspflicht in dem § 16 Betriebsrentengesetz eingefügt. Eine davon betrifft die Pensionskassen. Die oben genannten Anpassungsmaßstäbe können entfallen, falls „die betriebliche Altersversorgung... über eine Pensionskasse.... durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird....“.

Deregulierte Pensionskassen unterliegen nicht der strengen Tarif- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Damit diese Einrichtung ihre Leistungen vorsichtig kalkulieren und darüber hinaus Überschüsse erwirtschaften können, die dem Versorgungsempfänger eine Erhöhung seiner Rente beschert, hat der Gesetzgeber ihnen einen Höchstrechnungszinssatz vorgeschrieben (ab 1. Januar 2004: 2,75 % p.a.). Dieser Höchstrechnungszins dient dem Schutz der Versicherten. Weil hier keine Aufsicht besteht, hat der Gesetzgeber einen Höchstrechnungszins vorgeschrieben.

Regulierte Pensionskassen sind verpflichtet ihre Tarife und die finanziellen Kalkulationsgrundlagen der Bundesaufsichtbehörde vorzulegen, genehmigen und ständig überwachen zu lassen. Dies bedeutet, dass auch der Rechnungszins genehmigt wird. Damit ist eine wesentlich strengere Beaufsichtigung als bei deregulierten Pensionskassen gegeben.

Gesamtfazit

Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, eine Bestimmung des Betriebsrentengesetzes, die der Verbreitung und Förderung der sozialpolitisch notwendigen Betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer dienen soll, an dieser Stelle des Gesetzes zu konterkarieren. Das würde er nämlich tun, wenn er dem Arbeitgeber bei regulierten Pensionskassen eine schärfere Anpassungsprüfungspflicht aufbürdet als bei der Wahl einer deregulierten Pensionskasse, obwohl die Betriebliche Altersversorgung bei einer regulierten Pensionskassen der strengeren Tarif- und Finanzaufsicht einer Bundesaufsichtbehörde zum Schutz der Versicherten unterliegt.

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