Anspruch auf Teilzeitarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 18. Februar 2003 (Aktenzeichen 9 AZR 164/02) den Maßstab zur Prüfung des Teilzeitverlangens von Arbeitnehmern konkretisiert.

Nach dem o.g. Urteil ist es zulässig, den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit sowie den konkreten Neuverteilungswunsch sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Gericht zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrages miteinander zusammenzufassen. Nach § 8 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist nach obiger Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes in drei Stufen zu prüfen:

  1. Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, welches der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
  2. In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.
  3. Schließlich ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufes, der Sicherung des Betriebes oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebes führen würde.

Mit dieser Entscheidung hat das BAG den in § 8 Absatz 4 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz festgehaltenen unbestimmten Rechtsbegriff des „betrieblichen Grundes“ konkretisiert. Dabei hat das BAG klargestellt, dass ein betrieblicher Grund in diesem Sinne nachvollziehbar sein muss. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, dass es sich um dringende betriebliche Gründe handeln muss. Allerdings muss der Arbeitgeber, selbst wenn er allein die vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, nach Ansicht des BAG auch diesem Verteilungsverlangen nachvollziehbare betriebliche Gründe entgegenhalten. Das BAG hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine mit dem Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Satz Betriebsverfassungsgesetz vereinbarte Verteilung der Arbeitszeit durchzuführen, dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf bestimmte Verteilung der verringerten Arbeitszeit entgegenstehen kann.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel