Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit noch geltend gemacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.04.2005 entschieden.

Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit noch geltend gemacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19.04.2005 (Aktenzeichen 9 AZR 233/04) entschieden. Es sei klar gestellt, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auch nach Beginn der Elternzeit ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit noch geltend machen können. Der Arbeitgeber kann den Anspruch allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen — etwa dann, wenn er bereits eine Ersatzkraft eingestellt hat.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin, die als Diätassistentin in Vollzeit in einem vom Beklagten betriebenen Krankenhaus tätig war, nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes genommen. Im Januar 2003 beantragte sie den Übergang auf eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich 15,4 Stunden. Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, er habe für die Dauer der Elternzeit eine Diätassistentin als Ersatz befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Weder dieser noch ein anderer bei ihm beschäftigter Diätassistent habe sich auf Nachfrage dazu bereit erklärt, seine Arbeitszeit entsprechend zu reduzieren.

Das BAG gab dem Beklagten Recht und folgte damit — wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis — den Vorinstanzen. Dabei hatte es zunächst der bislang überwiegenden Meinung und Schrifttum eine Absage erteilt:

Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung muss also nicht schon mit der Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit geltend gemacht werden. Auch während der Elternzeit können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach jeder Zeit den Übergang auf eine Teilzeitbeschäftigung beantragen (§ 15 Absatz 5-7 Bundeserziehungsgeldgesetz). Der Arbeitgeber kann den Anspruch allerdings aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Davon ist nach Auffassung des 9. Senats regelmäßig auszugehen, wenn für die Dauer der Elternzeit bereits eine Vollzeitvertretung eingestellt wurde, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und auch andere vergleichbare Mitarbeiter eine Verringerung ihrer Arbeitszeit ablehnen.

Seite drucken

Zurück zur Übersicht
Weitere Artikel