Antidiskriminierungsrichtlinie: Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission erarbeitet derzeit einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie über "Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf". Gegen elf Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland, wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

Die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wurde am 31.1.2008 mit einer förmlichen Aufforderung zur Stellungnahme eingeleitet. In Deutschland wurde die so genannte Beschäftigungsrichtlinie mit dem AGG umgesetzt. Im Besonderen bemängelt die Kommission, dass das nationale Recht Entlassungen nicht abdeckt, Menschen mit Behinderungen von Seiten der Arbeitgeber in Deutschland zu wenig geschützt werden und die Frist von zwei Monaten für eine Beschwerde zu kurz sei.

Der ZGV lehnt jede weitere Regulierung von Arbeitsverhältnissen ab. Vielmehr sollte über einen Abbau der Regelungen nachgedacht werden. Bezüglich der drei von der Kommission angesprochenen Punkte ist der ZGV der Auffassung, dass nur beim Thema „Entlassungsbedingungen“ Handlungsbedarf besteht. Die Nichtumsetzung der Richtlinie schafft aktuell Rechtsunsicherheit, auch für die Arbeitgeber. So gibt es beispielsweise bei der Frage der Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl gegenläufige Urteile. An dieser Stelle muss der deutsche Gesetzgeber tätig werden und eine geeignete Sanktion für eine diskriminierende Kündigung festlegen.

Im Bezug auf die Verfallfrist gibt die Richtlinie keine Mindestfrist vor, innerhalb derer der Diskriminierte eine Möglichkeit zur Geltendmachung haben muss. Aus Sicht des ZGV gibt es hier keinen Bedarf für weitere Verschärfungen. Beim Thema Behindertenschutz muss die EU im Blick behalten, dass dieser nicht nur im AGG geregelt ist, sondern auch in großem Umfang im SGB IX.

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