Arbeitszeitguthaben und Insolvenz

Vom Arbeitgeber auf einem besonderen Bankkonto für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben der Arbeitnehmer bereitgestellte Gelder unterliegen in der Insolvenz nicht der Aussonderung, wenn der Arbeitgeber selbst Inhaber des Kontos ist.

Mit Urteil vom 24.09.2003 (Aktenzeichen 10 AZR 640/02) hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeiten und Grenzen einer insolvenzfesten Absicherung von Arbeitszeitkonten aufgezeigt. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin (Gemeinschuldnerin) auf tarifvertraglicher Grundlage durch Betriebsvereinbarung eine Arbeitszeitregelung eingeführt, nach der das gesamte Arbeitsguthaben auf ein extra einzurichtendes Treuhandkonto gezahlt werden sollte. Eine weitergehende Insolvenzsicherung wurde nicht vorgenommen. Als Treuhandkonto richtete die Gemeinschuldnerin ein Unterkonto mit entsprechenden Verfügungsbeschränkungen ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben die Arbeitnehmer bezüglich der gutgeschriebenen Ansparbeträge ein Aussonderungsrecht gem. § 47 Insolvenzordnung geltend gemacht.

Das Bestehen eines solchen Anspruchs hat das BAG mit vorliegender Entscheidung verneint. Es hat klargestellt, dass das auf dem Konto befindliche Guthaben zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehöre und damit Insolvenzmasse im Sinne des § 35 Insolvenzordnung sei. Nach ständiger Rechtsprechung drücke ein Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch des betreffenden Arbeitnehmers in anderer Form aus. Eine Aussonderung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin sei nicht erfolgt. Die getroffene Regelung zur Verfügungsbefugnis ändere nichts daran, das die Gemeinschuldnerin weiterhin Inhaberin des fraglichen Kontos sei. Die Frage, zu wessen Haftungsmasse die Einlageforderung gehöre, sei allein nach der Kontoinhaberschaft zu beantworten. Trotz der Bezeichnung des Unterkontos als Treuhandkonto gehöre das Guthaben auf dem Konto auch wirtschaftlich zum Vermögen der Gemeinschuldnerin. Es sei zwar grundsätzlich anerkannt, dass bei einer uneigennützigen Treuhand der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht an Treugut hat. Voraussetzung einer insolvenzsicheren uneigennützigen Treuhand sei jedoch, dass der Treuhänder Eigentümer am Treugut oder Inhaber anderer zum Treuhandvermögen gehörender Rechte wurde, die vorher dem Treugeber zustanden. Konkret müsse also eine unmittelbare Vermögensübertragung erfolgt sein. Mit der Einrichtung des Unterkontos und der Überweisung der entsprechenden Geldbeträge sei kein Treuhandverhältnis im beschriebenen Sinne begründet worden. Für die Anerkennung eines Aussonderungsrechtes wäre es zumindest erforderlich gewesen, dass die Gelder auf dem Treuhandkonto von den Klägern selbst oder aus Einziehung einer Forderung der Kläger stammten.

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