BAG-Beschluss: Kostenübernahmepflicht im Urteilsverfahren erster Instanz nach Verweisung

Der dritte Senat des BAG hat die seit vielen Jahren umstrittene Rechtsfrage geklärt, in welchem Umfang dem obsiegenden Beklagten nach § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG Kosten zu erstatten sind, die ihm dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

Der dritte Senat des BAG hat die seit vielen Jahren umstrittene Rechtsfrage geklärt, in welchem Umfang dem obsiegenden Beklagten nach § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG Kosten zu erstatten sind, die ihm dadurch entstanden sind, dass der Kläger ein unzuständiges Gericht angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Gemäß § 12 a Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO hat der im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Beklagte Anspruch auf Erstattung der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten. In seinem Beschluss vom 1. November 2004 (3 AZB 10/04) hat das BAG die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichte nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Danach gehören zu dem Erstattungsanspruch des obsiegenden Beklagten nach § 12 a Abs. 1 S. 3 ArbGG die Rechtsanwaltskosten auch dann, wenn sich der Beklagte nach der Verweisung weiter von demselben Rechtsanwalt vertreten lässt.

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