BAG: Keine wirksame Verlängerung einer Befristung bei gleichzeitiger Änderung des Folgevertrags

Eine "Verlängerung" eines befristeten Arbeitsvertrages liegt nicht vor, wenn im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wird, das in dem nachfolgenden ebenfalls befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr enthalten ist.

Mit Urteil vom 20. Februrar 2008 - 7 AZR 786/06hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG nicht vorliegt, wenn im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wird, das in dem nachfolgend abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr enthalten ist.Damit hat das BAG erneut entschieden, dass ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht wirksam verlängert wird, wenn die Parteien gleichzeitig in dem Folgevertrag inhaltliche Änderungen zum Ausgangsvertrag vorsehen.

  • I. Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.2005 geendet hat. Die Parteien haben am 1.8.2004 einen zunächst bis 31.12.2004 kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Der Vertrag enthielt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung für beide Seiten. Vor Ablauf des Vertrages vereinbarten sie eine wirksame Verlängerung bis zum 30.6.2005. Im Juni 2005 vereinbarten sie eine weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2005. Dabei verzichteten sie auf die Klausel der beiderseitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit. Der Kläger macht geltend, der Arbeitsvertrag sei aufgrund der inhaltlichen Änderung nicht wirksam bis zum 31.12.2005 verlängert worden und begehrt festzustellen, dass ein neuer unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war begründet.
  • II. Entscheidungsgründe

    1. Änderung der Vertragslaufzeit

    Das BAG hat der Klage stattgegeben und damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG handelt, wenn die Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderte Arbeitsbedingungen vereinbaren. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setze nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart werde und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibe. Anderenfalls liege bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, dessen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig sei.

    2. Änderung weiterer Vertragsbestandteile

    Das BAG weist darauf hin, ohne dies näher auszuführen, dass die Parteien allerdings aus Anlass der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren könnten, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Die Beklagte habe vorliegend allerdings nicht behauptet, dass die geänderten Vertragsbedingungen auf einer bereits im Vorfeld der Verlängerung getroffenen Abrede beruhten oder eine Anpassung des Vertragsinhalts an eine zwischenzeitlich geänderte Rechtslage darstellten.
  • III. Bewertung/Folgen der Entscheidung

    Das Bundesarbeitsgericht bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass eine inhaltliche Änderung sonstiger Vertragsbedingungen zum Zeitpunkt der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ausgeschlossen ist. Es bestätigt lediglich seine Rechtsprechung, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags dann wirksam ist, wenn die Parteien eine weitere Änderung des Vertrags bereits im Vorfeld vereinbart hatten. Dass weitere inhaltliche Änderungen aber im Vorfeld der Vertragsverlängerung bereits vereinbart sein müssen und nicht erst anlässlich dieser vereinbart werden dürfen, ist reiner Formalismus. Diese Rechtsprechung ist nicht nachvollziehbar und keinesfalls praxisgerecht. Das Bundesarbeitsgericht verkennt die betrieblichen Realitäten. Es muss aus Praxissicht jederzeit möglich sein, eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags herbeizuführen, unabhängig davon, ob gleichzeitig die Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages verlängert wird.

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