BAG-Urteil: Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages (4 AZR 288/04 vom 20.04.2005)

Ein nachwirkender Entgelttarifvertrag wird von einem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrag eines anderen Tarifwerks abgelöst

1. Ein nachwirkender Entgelttarifvertrag wird gem. § 4 Abs. 5 TVG von einem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Entgelttarifvertrag eines anderen Tarifwerks abgelöst.

2. Der Ablösung des nachwirkenden Entgelttarifvertrages steht nicht entgegen, dass der - ungekündigte - Manteltarifvertrag des gleichen Tarifwerks weiterhin gilt.

3. Eine Tarifkonkurrenz besteht zwischen einzelnen Tarifverträgen mit sich überschneidenden Regelungsgehalten, nicht aber zwischen verschiedenen Tarifwerken bzw. Tarifgefügen mit jeweils mehreren Tarifverträgen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn verschiedene Tarifverträge eines Tarifwerks als einheitlicher Tarifvertrag anzusehen sind.

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