BAG-Urteil: Teilzeitanspruch - Verteilung der Arbeitszeit (9 AZR 644/03 vom 23.11.04)

BAG hält Antrag auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf drei Werktage für unbegründet.

I. Sachverhaltsdarstellung

Die klagende Arbeitnehmerin begehrte die Verringerung ihrer Arbeitszeit von 38,5 auf 25 Stunden. In einem späteren Erörterungsgespräch mit ihrem Arbeitgeber verlangte sie außerdem die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag. Der Beklagte lehnte das Teilzeitbegehren ab. Eine geeignete Ersatzkraft sei nicht zu finden, deren Einarbeitung ohnehin mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Nach Klageabweisung beantragte die Klägerin in der Berufungsinstanz erfolglos die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf nunmehr drei Werktage.

II. Entscheidungsgründe

1. Änderung eines geäußerten Verteilungswunsches unzulässig

Das BAG hält den Antrag auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf drei Werktage für unbegründet. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung ihrer Arbeitszeit hätte. Ein Arbeitnehmer sei an den einmal gestellten Verteilungsantrag gebunden (§ 145 BGB). Habe er keinen Verteilungswunsch geäußert, könne er diesen im Rechtsstreit nicht "nachschieben". Ebenso sei der Arbeitnehmer gehindert, einen einmal geäußerten Wunsch zu ändern. Ihm verbleibe nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die nunmehr gewünschte Verteilung zu verlangen. Habe der Arbeitgeber jedoch den zunächst gestellten Antrag des Arbeitnehmers zu Recht aus betrieblichen Gründen abgelehnt, könne die erneute Geltendmachung erst nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist (§ 8 Abs. 6 TzBfG) erfolgen.

2. Fehlen einer geeigneten Ersatzkraft als entgegenstehender betrieblicher Grund

Nach Ansicht des BAG konnte das LAG den Verringerungsanspruch nicht mit der Begründung verneinen, dass keine geeignete Ersatzkraft zu finden sei. Zwar könne grds. das Fehlen einer geeigneten Ersatzkraft für die infolge der Arbeitszeitverringerung ausfallenden Stunden ein berechtigter Ablehnungsgrund sein. Auf erfolglose Bemühungen zur Nachbesetzung könne sich der Arbeitgeber jedoch regelmäßig nur berufen, wenn er bei der Ausschreibung keine höheren Anforderungen aufgestellt habe als diejenigen, die er üblicherweise verlangt. Geeignet sei eine Ersatzkraft bereits, wenn sie in der Lage ist, die anfallenden Arbeitsaufgaben nach Einweisung in den Arbeitsplatz zu erledigen.

3. Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Ersatzkraft als entgegenstehender betrieblicher Grund

Zudem reichen nach Ansicht des BAG das allgemeine Vorbringen des Beklagten und die daraus folgenden Erwägungen des LAG zu den unverhältnismäßig hohen Einarbeitungskosten der Ersatzkraft nicht aus. Das LAG hatte die Argumentation des Beklagten gelten lassen, dass die Einarbeitung einer Teilzeitkraft zwar grundsätzlich denselben Stundenaufwand wie die einer Vollzeitkraft erfordere, jedoch unwirtschaftlicher sei. Nach Ansicht des BAG spricht der Begriff "Kosten" den finanziellen Aufwand an, der mit der Arbeitsplatzteilung verbunden ist. Zur Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten seien die Kosten, die üblicherweise mit dem eingerichteten Arbeitsplatz verbunden sind, mit denjenigen ins Verhältnis zu setzen, die bei einer Arbeitsplatzteilung anfallen. Die Einarbeitungszeit sei ein darunter fallender "Kostenfaktor", weil sie die Arbeitskraft des einarbeitenden Arbeitnehmers binde und der Arbeitgeber für die von ihm von Anfang an gezahlte Vergütung erst nach Abschluss der Einarbeitung die "volle" Gegenleistung des Arbeitnehmers erhalte. Sollen derartige Einmalkosten als unverhältnismäßig beurteilt werden, bedürfe es hierzu jedoch eines konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers. Allein der Umstand, dass eine Einarbeitungszeit drei bis vier Monate dauert, belege noch nicht das Vorliegen unverhältnismäßiger Kosten oder "entgegenstehender" Betriebsablaufstörungen.

4. Verteilungswunsch spätestens im Erörterungsgespräch mitteilen

Dem Erfolg des Teilzeitbegehrens stehe jedenfalls nicht der Umstand entgegen, dass der Antrag der Klägerin nur das Verringerungsverlangen enthielt. Es sei ausreichend, die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit im Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber vorzubringen. Der Arbeitnehmer sei damit nicht verpflichtet, bereits mit dem Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit verbindlich anzugeben, in welcher Weise die Arbeitszeit verteilt werden soll. Ein solcher Wunsch müsse jedoch spätestens in das Erörterungsgespräch mit dem Arbeitgeber eingebracht werden.

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