Befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses

Das BAG hatte sich in der Entscheidung 7 AZR 113/03 vom 22.10.2003 mit der Wirksamkeit der befristeten Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses zu befassen.

Das BAG hatte sich in der Entscheidung 7 AZR 113/03 vom 22.10.2003 mit der Wirksamkeit der befristeten Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses zu befassen.

Dem Kläger wurde wegen einer beabsichtigten Betriebsschließung gekündigt. Während des Kündigungsschutzprozesses nahm er nach Mitteilung des beklagten Arbeitgebers, dass er für Abwicklungsarbeiten gebraucht werde, die Arbeit wieder auf. Nach knapp zweiwöchiger Beschäftigung erklärte der Arbeitgeber, der Hauptteil der Abwicklungsarbeiten sei erledigt und stellte den Kläger für den laufenden Monat frei, um in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeitsstunden abzugelten. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Beschäftigungsverhältnis während des Kündigungsschutzprozesses nicht wirksam befristet worden sei.

Das BAG sieht – wie die Vorinstanz – die arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien gemäß §16 S. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen an.

Die Parteien hätten das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht beachtet, welches aber auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits gelte. Dass das LAG die Vereinbarung als befristeten Vertrag ausgelegt habe, sei nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des BAG unterstreicht die Gefahr, die von Formvorschriften für Arbeitgeber ausgeht und bekräftigt die Forderung nach der Abschaffung des überflüssigen Schriftformerfordernisses in § 14 Abs. 4 TzBfG. Für die Unternehmen werden dadurch nur zusätzliche bürokratische Hürden errichtet und Rechtsunsicherheit geschaffen.

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